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BGH Beschluss vom 07.10.1988 – 2 StR 494/88

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 494/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Rolf Herbert R EEE „zus Au. seboren am N 1955 in DER, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 1988 gemäß SS 45, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

I. Der Antrag des Angeklagten vom 18. Juli 1988, ihm zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. April 1988 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird

auf seine Kosten verworfen.

II. Die Revision des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil wird ver-

worfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

I. Die Revision des Angeklagten ist von seinem Verteidiger form- und fristgerecht begründet worden. Nachdem der Angeklagte selbst eine weitere schriftliche Begründung seines Rechtsmittels dem Bundesgerichtshof zugeleitet hatte, ist er vom zuständigen Rechtspfleger mit Schreiben vom

27. Juni 1988, das am folgenden Tage zur Post gegeben wurde,

darauf hingewiesen worden, "daß die Revision nur wirksam begründet werden kann, wenn sie von einem Rechtsanwalt unterzeichnet ist oder durch" den Angeklagten "zu Protokoll des Rechtspflegers erklärt wird." Mit Schreiben vom 18. Juli 1988, beim Landgericht am 22. Juli 1988 eingegangen, hat der Angeklagte daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Eine weitere Revisionsbegründung ist bis dahin

nicht eingegangen.

Der Wiedereinsetzungsamtrag ist unzulässig. Denn die einwöchige Frist des S$S 45 StPO, die mit dem Empfang des Schreibens des Rechtspflegers vom 27. Juni 1988 in Gang gesetzt wurde, war im Zeitpunkt des Eingangs des Wiedereinsetzungsgesuchs am 22. Juli 1988 abgelaufen. Im übrigen hat der Angeklagte die versäumte Handlung (Einreichung einer weiteren formgerechten Revisionsbegründung) nicht nachgeholt (s 45 Abs. 2 StPO).

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II. Die Prüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Sein Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO.

Herdegen Meyer Theune

Niemöller Gollwitzer