Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 06.10.1988 – 1 StR 564/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 564/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Cesare Giorgio M aus StB, geboren am 1957 in (Italien),
wegen Strafvereitelung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichthofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Oktober 1988 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. Juni 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Strafvereitelung zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Seine mit
der Sachrüge begründete Revision führt zur Aufhebung des Urteils,
Das Landgericht ist zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß er sich an dem von Giovanni FO Surchgeführten Raubüberfall nicht als Gehilfe beteiligt hat (UA S. 19 ff.). Damit beruhte die Verurteilung des Angeklagten wegen Strafvereitelung, die er nach der Annahme des Landgefichts dadurch begangen hat, daß er RER nach dem Überfall
in der Nähe des Tatortes in seinen Kraftwagen einsteigen ließ und ihn zu seinem Hotel fuhr, auf einer verdeckten Wahlfeststellung, denn letztlich sind die zwei in Rede stehenden strafrechtlich relevanten Sachverhalte nach Auffassung des erkennenden Gerichts jeder für sich betrachtet nur möglicherweise gegeben. Ein Fall der Postpendenz (vgl. BGHSt 35, 86, 89; Joerden JZ 1988, 847 £f.) liegt dagegen jedenfalls im Ergebnis nicht vor. Denn wäre der Angeklagte Gehilfe beim Raubüberfall gewesen, könnte er wegen Strafvereitelung nicht verurteilt werden; zwar hätte er auch bei dieser Fallgestaltung RER zur Flucht verholfen, so daß der zeitlich spätere Sachverhalt als sicher bewiesen gelten kann, doch hätte er sich durch dieses Verhalten zugleich selbst begünstigt und wäre daher hinsichtlich des Vorwurfs der Strafvereitelung insgesamt straffrei (BGH bei Holtz
MDR 1981, 99).
Eine Wahlfeststellung zwischen der Beihilfe zum Raub und Strafvereitelung ist aber unzulässig. Die Verurteilung auf einer wahldeutigen Grundlage setzt voraus, daß die mehreren möglichen Tatbestände nach dem allgemeinen Rechtsempfinden rechtsethisch und psychologisch gleichwertig sind (BGHSt 30, 77, 78). Es müssen im Wesen gleiche oder ähnliche Rechtsgüter verletzt sein (BGHSt 23, 360 £.). Das trifft hier nicht zu. Die Beihilfe zum Raub stellt in der sittlichen Bewertung etwas ganz anderes dar als die Strafvereitelung, die sich gegen die staatliche Rechtspflege richtet
(vgl. BGHSt 23, 360, 361). Das gilt auch dann, wenn die Tat, deren strafrechtliche Verfolgung der Täter vereiteln will, mit derjenigen gleichartig ist, die als andere mögliche Tat
dieses Täters in Betracht kommt (BGHSt 30, 77, 78).
Schauenburg Ulsamer Maul Richter am Bundesgerichtshof Dr. v. Gerlach ist in Urlaub und kann da-
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Foth Schauenburg