Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 04.10.1988 – 1 StR 424/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 424/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen den Programmierer Bernd H aus FE , geboren am u 1955 in Bad ‚
wegen Untreue
- 2 - Ad
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 1988 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 21. März 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
l. Die Erwägungen der Strafkammer, die zur Annahme eines besonders schweren Falles der Untreue führen, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht ist dabei zwar zutreffend davon ausgegangen, daß trotz des beträchtlichen Schadens von 475.320 DM und der Dauer der Tat, die sich von August 1983 bis Juni 1987 erstreckte, zur Frage, ob ein besonders schwerer Fall der Untreue vorliegt, eine Gesamtwürdigung aller für die Strafzumessung wesentlichen tat- und täterbezogenen Umstände erforderlich ist (vgl. BGHSt 28, 318, 319; BGH bei
Dallinger MDR 1976, 16, 17; BGH wistra 1988, 65). Bei dieser Würdigung hat es jedoch entscheidend zu Lasten des Angeklagten seine erhebliche kriminelle Energie ins Gewicht fallen lassen, die es darin sieht, daß er in stetem Bewußtsein seines strafbaren Tuns es genossen hat, durch Verwendung der veruntreuten Gelder in seiner Umgebung Ansehen zu erlangen und aufrechtzuerhalten, statt sich ständig mit Rücktrittsgedanken zu plagen (UA S. 17). Diese Erwägung geht jedenfalls in diesem Zusammenhang fehl.
Daß der Täter einer Vermögensstraftat deren Früchte bewußt genießt, anstatt sich mit Skrupeln zu plagen, mag zwar ein ungünstiges Licht auf ihn werfen und gegen ihn sprechen. Besonderes Gewicht kann diesem Umstand bei der Abwägung, ob ein besonders schwerer Fall der Untreue vorliegt, jedoch nicht beigemessen werden; weder drückt sich darin ein gesteigerter Unwert der Tat aus noch macht er eine außergewöhnliche Hartnäckigkeit und Stärke des verbrecherischen Willens deutlich (vgl. zu den wesentlichen Kriterien für die Annahme eines besonders schweren Falles der Untreue BGH bei Dallinger MDR 1976, 16, 17). Ist daher der Schaden wie hier zwar hoch, aber nicht außergewöhnlich hoch, und sprechen eine Reihe sonstiger Umstände für den Angeklagten, kann die hier festgestellte Einstellung des Angeklagten zu seiner Tat nicht den Ausschlag für die Annahme eines besonders schweren Falles geben. Der Strafausspruch kann daher keinen Bestand haben, mag die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren zehn Monaten auch im Ergebnis nicht unangemessen erscheinen.
- 4 - AR
2. Die vom Generalbundesanwalt beantragte Änderung des Schuldspruchs darin, daß der Angeklagte des Computerbetrugs (s 263a StGB) schuldig ist, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Angeklagte sein Rechtsmittel rechtswirksam auf den Strafausspruch beschränkt hat. Im übrigen wäre die Tat des Angeklagten richtig als Untreue in Tateinheit mit Computerbetrug zu würdigen (Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 263a Rdn. 16; Lackner, StGB 17. Aufl. S$S 266 Anm. 10).
Schauenburg Ulsamer Maul
Richter am Bundesgerichtshof Dr. von Gerlach ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Foth Schauenburg