Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 27.09.1988 – 1 StR 706/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
‚30 BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 706/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Dachdecker Reiner B EB . ohne festen Wohnsitz,
geboren am WEM 1955 in Noummiiiiiiii,
wegen Vergewaltigung u.a.
hier: Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. De-
zember 1988 beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin Renate Ne: ihr für das Revisionsverfahren Prozeßkosten-
hilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe§
Die Nebenklägerin kann Prozeßkostenhilfe nicht erhalten, weil sie mit ihrem Antrag vom 27. September 1988 ihr wirtschaftliches Unvermögen nicht dargelegt, sich auch nicht - falls sich Änderungen nicht ergeben hätten - auf ihren in der Vorinstanz gestellten Antrag bezogen hat (vgl. BGHR stpo § 397 Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 1 sowie § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 1, 2 und 3).
Maul Ulsamer Foth
Granderath Brüning