Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 27.09.1988 – 1 StR 706/88

1. Strafsenat

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‚30 BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 706/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Dachdecker Reiner B EB . ohne festen Wohnsitz,

geboren am WEM 1955 in Noummiiiiiiii,

wegen Vergewaltigung u.a.

hier: Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von

Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. De-

zember 1988 beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin Renate Ne: ihr für das Revisionsverfahren Prozeßkosten-

hilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe§

Die Nebenklägerin kann Prozeßkostenhilfe nicht erhalten, weil sie mit ihrem Antrag vom 27. September 1988 ihr wirtschaftliches Unvermögen nicht dargelegt, sich auch nicht - falls sich Änderungen nicht ergeben hätten - auf ihren in der Vorinstanz gestellten Antrag bezogen hat (vgl. BGHR stpo § 397 Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 1 sowie § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 1, 2 und 3).

Maul Ulsamer Foth

Granderath Brüning