Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 22.09.1988 – 2 StR 487/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AFS3 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 487/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Günther KB aus KB dort geboren an iin
1951, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.
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97 NG3
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 1988 gemäß S$S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom
4. Mai 1988 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie wegen eines Verstoßes gegen das
waffengesetz verurteilt ist.
- In der Liste der angewendeten Strafvorschriften wird § 53 Abs. 15.1
Nr. 3 a Buchst. a (Waffengesetz) durch § 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a ersetzt. -
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Erwerbs von in Tateinheit mit Handel mit Betäubungsmitteln sowie dreier Verstöße gegen das Waffengesetz" zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von sechs Jahren verurteilt.
Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur einen geringen Erfolg. Im übrigen ist es im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Der Verurteilung nach dem Waffengesetz liegt die Feststellung zugrunde, daß der Angeklagte bei verschiedenen Gelegenheiten eine Maschinenpistole sowie eine "Pump-Gun, Mossberg, New haven" erwarb und sie im Zeitpunkt seiner späteren Festnahme mit sich führte, weiter daß sich damals auch ein Revolver in seinem Besitz befand. Zu Recht hat die Strafkammer hinsichtlich dieser Waffe den Tatbestand des S 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b und bezüglich der Maschinenpistole den Tatbestand des § 52 a Abs. 1 Nr. 1 Waffe für gegeben angesehen. Als unzutreffend erweist sich jedoch die rechtliche Einordnung des Erwerbs und Führens der "Pump-Gun". Bei dieser Waffe handelt es sich nicht um eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm. Die Voraussetzungen des $S 53 Abs. 1S. INr. 3a Buchst. a WaffG liegen deshalb nicht vor. Der Angeklagte hat sich insoweit nur eines Vergehens nach § 53 Abs. 3 Nr. 1a und b WaffG schuldig gemacht.
Ferner stehen die Verstöße gegen dieses Gesetz entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht im Verhältnis der Tatmehrheit, sondern der Tateinheit zueinander. Durch die unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die einzelnen waffen und ihr gleichzeitiges unerlaubtes Führen werden die mehreren Verstöße zu einem tateinheitlichen Geschehen verbunden (BGH NStZ 1984, 171; BGH, Beschluß vom 3. August 1984 - 2 StR 207/84).
AF3
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Durch S 265 Abs. 1 StPO wird er hieran nicht gehindert, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte gegen diese Änderung mit Erfolg anders als geschehen hätte verteidigen können. Als Einzelstrafe für die tateinheitlich zusammentreffenden Waffendelikte beläßt er es bei der von der Strafkammer für das Verbrechen gemäß S 52 a Abs. 1 Nr. 1 WaffG verhängten Strafe von einem Jahr. Die beiden weiteren vom Landgericht ausgeworfenen Einzelstrafen für die anderen nach seiner Auffassung selbständigen Waffendelikte kommen folglich in Wegfall. Die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe wird dadurch nicht berührt. Es ist mit Sicherheit davon auszugehen, daß der Tatrichter den Fortfall dieser Einzelstrafen nicht zum Anlaß genommen hätte, auf eine geringere Gesamtstrafe als die von ihm verhängte zu erkennen. Denn er hat die für das Betäubungsmitteldelikt festgesetzte Einsatzstrafe von
fünf Jahren und sechs Monaten lediglich um sechs Monate wegen der Verstöße gegen das Waffengesetz erhöht. Zudem bedeutet die Konkurrenzkorrektur nicht eine Verringerung des Tat-
unrechts. Müller Meyer Maier
Niemöller Gollwitzer