Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 21.09.1988 – 2 StR 457/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AL
BUNDESGERICHTSHOF
2582 451/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Knut N OD zus CE, Seboren am GERD 1963 ir AB. zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 1988 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 23. Februar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "fortgesetzten Erwerbs in Tateinheit mit fortgesetztem Handeltreiben mit Rauschgift" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und auf Einziehung verschiedener Gegenstände erkannt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfah-
ren. 7
Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die Beweiswürdigung des Gerichts beruht, wie der Beschwerdeführer mit Recht geltend macht, auf einem Verstoß gegen S 261 StPO. Das Gericht hat Beweismittel verwertet, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren.
Das Landgericht hat beweiswürdigend unter anderem ausgeführt: "Die unter II 2 und 5 getroffenen Feststellungen", die zwei Teilakte der dem Angeklagten angelasteten Fortsetzungstat betreffen, "beruhen ... auf dem Geständnis, welches der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung am 24. und 25.07.1986 durch die Kriminalbeamten N und Kb @EB abgelegt hat" (UA S. 9). Die Vernehmungsniederschriften vom 24. und 25. Juli 1986 hat das Landgericht sodann durch Aufnahme von zehn Blatt Fotokopien in die Urteilsurkunde mitgeteilt.
Diese Protokolle waren in der Hauptverhandlung nicht Gegenstand des Urkundenbeweises. Sie wurden lediglich im Zuge der Vernehmung des Zeugen NEW, ersichtlich zum Zwecke des Vorhalts, teilweise verlesen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verlesung als Urkunden lagen auch
nicht vor.
Daß das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in den Fällen II 2 und 5 der Urteilsgründe nicht aus den Niederschriften über seine Angaben bei der Polizei, sondern aus der Einlassung des Angeklagten oder den Bekundungen der - vernommenen - Zeugen NE und KO über diese Beschuldigtenvernehmungen gewonnen haben könnte, muß angesichts des eindeutigen Wortlauts der oben wiedergegebenen Ausführungen in der Beweiswürdigung und der Aufnahme von Fotokopien der Niederschriften in das Urteil und im Hinblick auf den Inhalt der Einlassung des Angeklag-
ten und der Bekundungen der Zeugen NEE und KB: wie sie im Urteil wiedergegeben sind, ausgeschlossen werden.
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Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Da sich das Verfahren nur noch gegen einen erwachsenen Angeklagten richtet, ist Zurückverweisung an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts geboten (BGH, Urteil vom 28. April 1988 - 4 StR 33/88, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, = BGH MDR 1988, 692).
Der neu entscheidende Tatrichter wird auf folgendes
hingewiesen:
Bei der wörtlichen Wiedergabe von Schriftstücken in einem Urteil sind die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHSt 5, 278 und 11, 159 zu beachten.
Außer im Falle II 7 der Urteilsgründe konnten die vom Angeklagten erworbenen und teilweise veräußerten Betäubungsmittel nicht untersucht werden. Auch in einem solchen Fall
darf der Tatrichter nicht auf Feststellungen über den Reinheitsgrad der Zubereitung verzichten. Vielmehr muß er dann das für den Angeklagten günstigste Mischungsverhältnis zugrunde legen, das nach den Umständen des Falles in Frage kommt (BGH NStZ 1983, 322, 323; BGH Strafverteidiger 1985, 148, jeweils m.w.N.; ständige Rechtsprechung).
Müller Meyer Maier
Niemöller Gollwitzer