Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Urteil vom 20.09.1988 – 1 StR 369/88

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF >2 IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Eric W aus Sch EEE geboren am 1964 in N (Frankreich),

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 20. September 1988, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. von Gerlach, Dr. Brüning

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt GB in der Verhandlung, Staatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

WIV

l. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 27. Januar 1988 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Angeklagte schuldig ist der Hehlerei sowie des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und mit ge-

fährlicher Körperverletzung.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei und wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Sie hat keinen Erfolg, weil Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthalten. Jedoch war der Schuldspruch wegen der mißverständlichen Mitteilung der

Konkurrenzverhältnisse neu zu fassen.

Der Erörterung bedarf lediglich folgendes:

1. Hinsichtlich der Hehlerei einer geringwertigen Sache hat der Generalbundesanwalt das besondere Öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

2. Entgegen der Auffassung der Revision und des Generalbundesanwalts hat sich die Strafkammer bei Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht auf die Auswirkungen seines langjährigen Betäubungsmittelmißbrauchs beschränkt. Der Haschischgenuß in der Tatnacht wurde - wenn vom Landgericht auch nur bei den Feststellungen ausdrücklich hervor-

gehoben - bei der Entscheidung berücksichtigt:

Der Angeklagte war bei einem ausgeprägten Drang nach Haschisch von diesem Rauschgift psychisch abhängig und

rauchte es drei- bis viermal täglich, auch in der Tatnacht.

Abhängigkeit von Betäubungsmitteln begründet für sich allein noch nicht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Diese Folge ist bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben; z. B. wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß zu schwersten Persönlichkeitsänderungen geführt hat, bei Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen oder unter Umständen dann, wenn das Delikt im Zustand eines akuten Rausches verübt wurde (vgl. BGH NJW 1981, 1221; BGH JR 1987, 206; BGHR StGB S$S 21 BtM-Auswirkungen 2 mit Nachweisen).

a) Wegen einer auf Haschischkonsum beruhenden Psychose mit manischem Schub Anfang 1987 hat das Landgericht, sachverständig beraten, bei Ausschluß von Schuldunfähigkeit eine erhebliche Verminderung der Schuld-(Hemmungs-)fähigkeit beim Angeklagten für möglich gehalten (und die Strafrahmen

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nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert), obwohl die Krankheit zur Tatzeit schon weitgehend abgeklungen war und das Verhalten des Angeklagten gegen eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit sprach.

b) Das Haschischrauchen in der Tatnacht führt zu keinem anderen Ergebnis. Es war nur Teil der üblichen täglichen Haschischaufnahme und somit bei der Gesamtbeurteilung des Drogenkonsums durch die Sachverständige mit erfaßt. Daraus, daß diese letzte Drogenaufnahme im Urteil weder bei der Würdigung des täglichen Konsums, noch bei dem neben dem Tatverhalten berücksichtigten "sonstigen Verhalten des Angeklagten in der Tatnacht" (UA S. 29) ausdrücklich erneut hervorgehoben wurde, kann also nicht gefolgert werden, die Sachverständige und das Landgericht hätten diesen Umstand bei der Prüfung von Schuldfähigkeit und Strafhöhe nicht berücksichtigt.

c) Der Haschischkonsum vor der Tat hatte auf die Befindlichkeit des Angeklagten auch keinen solchen Einfluß, daß er sich (nach Berücksichtigung von Krankheit und täglicher Haschischaufnahme) als akuter Rausch zusätzlich hemmungsmindernd ausgewirkt hätte. Bei der Beurteilung von abgrenzbaren Rauschzuständen müssen sich Sachverständige und Tatrichter im wesentlichen am äußeren Verhaltensbild des Täters zur Tatzeit orientieren (Täschner, Forensischpsychiatrische Probleme bei der Beurteilung von Drogenkonsumenten, NJW 1984, 638). Das hat das Landgericht getan und ist - wiederum in Übereinstimmung mit der Sachverständigen - zu dem Ergebnis gelangt, "das Tat- und sonstige Verhalten des Angeklagten in der Tatnacht" sprächen trotz

ausgelassener Stimmung gegen eine Beeinträchtigung seiner Hemmungsfähigkeit. Denn der Angeklagte schilderte "überdurchschnittlich genau" die Tathergänge und hatte "differenzierte und der jeweiligen Situation genau entsprechende Gedanken und Empfindungen" (UA S. 29) und zudem durchaus Bedenken (Hemmungen), die Tat auszuführen. Aufgrund des Einwirkens seiner Mittäter war er schließlich einver-

standen.

Maul Ulsamer Foth

v. Gerlach Brüning