Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 16.09.1988 – 3 StR 302/88
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Abschrift! - IS
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 302/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
l. den Kaufmann Burghard G EEEB aus BEE, dort geboren am @. GEM 1950,
2. den Kaufmann Erwin Max Friedrich B r GEEEEEEE> aus UED-ObeEE, Jeboren am. Mb 1925 in Duiiip,
3. den Kaufmann Volker W i EEE aus Hal. geboren am @. GEB 1951 in EEE,
wegen Steuerhinterziehung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. September 1988 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Hamburg vom 19. Oktober 1987
werden als unbegründet verworfen, da die Nach-
prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Es kann offen bleiben, ob das Landgericht mit zutreffender Begründung den Antrag des Angeklagten Brennecke auf Vernehmung der Zeugin DEE abgelehnt hat. Wegen der inhaltlichen Ungenauigkeit handelt es sich nämlich nicht um einen Beweisamtrag, sondern um einen Beweisermittlungsamtrag.
Auf der möglicherweise fehlerhaften Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags des Angeklagten wi auf Vernehmung dieser Zeugin beruht das Urteil nicht.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gribbohm zschockelt Kutzer Detter Harms