Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988

BGH Urteil vom 14.09.1988 – 3 StR 333/88

3. Strafsenat

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Nr

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

die Friseuse Monika E EEE aus Ko ME (ONE), geboren am @. EEEE 1966 in Modi,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 14. September 1988, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Kutzer, Detter, a. Harms als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Em als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ENEES als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

WIV

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 12. April 1988 mit den Feststellungen, ausgenommen diejenigen zum äußeren Tatgeschehen, aufgehoben.

Der Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Rauschgifts bleibt aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen. Ihre auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat im wesentlichen Erfolg.

Der Schuldspruch wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln ist rechtlich nicht zu beanstanden, dagegen tragen die Urteilsgründe die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht. Die Angeklagte hat die Betäubungsmittel Heroin und Kokain, die ihre betäubungsmittelabhängigen Freunde in den Niederlanden erworben hatten, für diese gegen Entgelt in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt. Ob ihre Freunde das Rauschgift selbst konsumieren oder gewinnbringend weiterveräußern wollten, ergeben die Urteilsgründe nicht. Zwar ist auch die Tätigkeit des Kuriers, der gegen Entlohnung selbständig Rauschgift transportiert und einführt, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, dem Handeltreiben zuzurechnen, da die eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte hierzu genügt (vgl. BGH NJW 1979, 1259; StV 1984, 423). Erforderlich ist aber, daß ein Umsatz der Betäubungsmittel beabsichtigt ist (vgl. BGHSt 25, 290; 28, 308; 29, 239; 30, 277; 30, 359), der bloße Erwerb zum Eigenverbrauch der Auftraggeber des Kuriers reicht nicht aus. Da eine Tat im

materiellen Sinne vorliegt, ist der Schuldspruch insgesamt aufzuheben.

2% -5_ “:

Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und die Einziehungsanordnung (vgl. § 33 BtMG, SS 74a, 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB) konnten aufrechterhalten bleiben, weil sie von dem dargelegten Fehler nicht betroffen sind.

Gribbohm Krauth Kutzer Detter Harms