Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 14.09.1988 – 2 StR 408/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
136 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 408/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Johann Bernhard M CB 4 „:us SCENE , ceboren am EEE 1935 in Essen, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
wIII
SE
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 1988 gemäß S 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 1988, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil dieses Landgerichts vom 26. Januar 1988 als unzulässig verworfen worden
ist, wird aufgehoben.
Gründe§
Dem gegen den vorbezeichneten Beschluß gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist stattzugeben.
Entgegen der Feststellung des Landgerichts hat der Angeklagte seine Revision rechtzeitig begründet. Auf Grund der Verfügung des Schwurgerichtsvorsitzenden ist das Urteil am 24. März 1988 dem Wahlverteidiger und einen Tag später dem Pflichtverteidiger zugestellt worden. Gemäß S 37 Abs. 2 StPO kommt es für den Beginn der Revisionsbegründungsfrist auf diesen späteren Zeitpunkt an. Da die Begründungsschrift am 25. April 1988, somit innerhalb eines Monats seit der Urteilszustellung bei der gemeinsamen Briefannahmestelle der
Justizbehörden Frankfurt am Main eingegangen ist, hat der
Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist gewahrt. Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts kann deshalb nicht bestehenbleiben.
Müller Meyer Maier
Niemöller Gollwitzer