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BGH Beschluss vom 14.09.1988 – 2 StR 408/88

2. Strafsenat

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136 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 408/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Johann Bernhard M CB 4 „:us SCENE , ceboren am EEE 1935 in Essen, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

wIII

SE

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 1988 gemäß S 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 1988, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil dieses Landgerichts vom 26. Januar 1988 als unzulässig verworfen worden

ist, wird aufgehoben.

Gründe§

Dem gegen den vorbezeichneten Beschluß gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist stattzugeben.

Entgegen der Feststellung des Landgerichts hat der Angeklagte seine Revision rechtzeitig begründet. Auf Grund der Verfügung des Schwurgerichtsvorsitzenden ist das Urteil am 24. März 1988 dem Wahlverteidiger und einen Tag später dem Pflichtverteidiger zugestellt worden. Gemäß S 37 Abs. 2 StPO kommt es für den Beginn der Revisionsbegründungsfrist auf diesen späteren Zeitpunkt an. Da die Begründungsschrift am 25. April 1988, somit innerhalb eines Monats seit der Urteilszustellung bei der gemeinsamen Briefannahmestelle der

Justizbehörden Frankfurt am Main eingegangen ist, hat der

Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist gewahrt. Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts kann deshalb nicht bestehenbleiben.

Müller Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer