Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 06.09.1988 – 1 StR 425/88

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 425/88 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. Gerald N er EEE. , dort geboren am 1967,

2. den Maler Michael S aus M geboren am 1969 in or

wegen schweren Raubes u.a.

Der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer

am 6. September 1988 einstimmig beschlossen:

Maul

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 9. Mai 1988 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs.

2 StPO). Jedoch wird der Urteilstenor dahin berichtigt, daß die Angeklagten nicht des versuchten Raubes, sondern

des versuchten schweren Raubes schuldig sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren er-

wachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ulsamer Granderath

von Gerlach Brüning