Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 06.09.1988 – 1 StR 320/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 320/88 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Harald Gerhard S aus FR, geboren am EEE 1965 in n ‚
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. September 1988, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach, Dr. Brüning
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WB in der Verhandlung, Bundesanwalt 8 pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt using
als Verteidiger,
Justizangestellte guy
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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EN N
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Februar 1988 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubten Erwerbs von und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der auf die Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Senat sieht keinen Rechtsfehler. Die Strafkammer hat bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall ($S 30 Abs. 2 BtMG) vorliegt, die Drogensucht des Angeklagten sowie die Tatsache in ihre Überlegungen einbezogen, daß seine Drogenabhängigkeit Triebfeder der Straftaten war (UA S. 18). Damit hat sie ersichtlich die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten, die sie gerade aufgrund seiner Drogensucht und Drogenabhängigkeit angenommen hatte (UA S. 20), angesprochen und im Rahmen der Gesamtwürdigung mitberücksichtigt. Zugleich hat sie damit der Tatsache Rechnung getragen, daß die Straftaten ihre Ursache im wesentlichen in
dem suchtbedingten Eigenbedarf des Angeklagten hatten. Der Erwähnung weiterer Umstände, die als Milderungsgründe hätten in Betracht kommen können, bedurfte es nicht; der Tatrichter ist nicht gehalten, alle Erwägungen in den Urteilsgründen mitzuteilen. Die Tatsachen, daß der Angeklagte Kontakt zur Drogenberatung aufgenommen und eine Therapiezusage erhalten hatte und er gerade 21 Jahre alt war, sind nicht von solchem Gewicht, daß sie - auch im Zusammenhang mit den ausdrücklich angesprochenen Milderungsgründen - im Vergleich zu den übrigen Umständen (dreimalige Einfuhr, Überschreiten der nicht geringen Menge um mehr als das 60fache, Verwirklichung mehrerer Tatbestände, Vorstrafe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, Bewährungsbruch unter besonders erschwerenden Umständen) die Annahme eines minder schweren Falles ernsthaft hätten nahelegen können.
Maul Ulsamer Granderath
v. Gerlach Brüning