Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 30.08.1988 – 1 StR 358/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 358/88 URTEIL
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Josef s TOR geboren am EEER 1955 in KO (CSSR),
wegen Unterbringung
- 2 - 54
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brüning
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ER
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte wi
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
wWIV
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft
wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 5. November 1987 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die dieses Urteil mit der Sachrüge, angreift, hat Erfolg.
Außer Frage steht, daß der Beschuldigte im Zustand geistiger Erkrankung und darauf beruhender Schuldunfähigkeit eine versuchte räuberische Erpressung begangen hat. Nach den Feststellungen leidet er an einer chronisch-progredienten Schizophrenie in Form der "schizophrenia simplex". Das akute psychotische Zustandsbild der Erkrankung im Zusammenhang mit dem tiefgreifend gestörten Persönlichkeitsgefüge war ursächlich dafür, daß der Beschuldigte dem auf normalpsychologischen Wege entstandenen Handlungsimpuls zur Tat normale und rationale Kontrollmechanismen nicht so ent-
gegensetzen konnten, daß sie wirksam wurden (UA S. 8).
Das Landgericht hat zu dem gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch die Gefährlichkeit des Beschuldigten verneint. Die bisherige Behandlung habe zu einer Besserung des Gesundheitszustandes geführt, so daß kurz- oder mittelfristig (drei bis
sechs Monate) vom Beschuldigten keine erheblichen rechtswidrigen Taten zu erwarten seien. Damit sei derzeit die
Unterbringung nicht erforderlich.
Gegen diese Beurteilung bestehen durchgreifende Bedenken. Der Sachverständige Dr. RW. dessen Darlegungen sich die Strafkammer zu eigen macht, hat dazu zwar ausgeführt, daß kurz- und mittelfristig vom Beschuldigten keine Gefahr ausgehe. Langfristig drohe aber, wenn der Beschuldigte sich selbst überlassen bleibe, soziales Versagen und Verwahrlosung. Aus sozialer Notlage und Verwahrlosung heraus seien Straftaten erheblicher Art dann erneut wahr-. scheinlich, weil die Notlage den Beschuldigten wiederum zu einem nicht mehr kontrollierbaren Tatentschluß führen könnte (UA S. 10, 11). Nach diesen Darlegungen war der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. BGH NJW 1978, 599) als für die Allgemeinheit gefährlich zu betrachten. Diese Prognose wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß kurz- und mittelfristig vom Beschuldigten keine Gefahr ausgeht. Die Gefährlichkeitsprognose ist längerfristig zu stellen; sie muß den überschaubaren Zeitraum umfassen. Auch wenn daher. auf Grund der zwischenzeitlichen Behandlung - hier während der einstweiligen Unterbringung - eine Stabilisierung des. Gesundheitszustandes des Beschuldigten eingetreten ist und damit nicht alsbald nach seiner Freilassung erneut rechtswidrige Taten drohen, muß im Interesse der öffentlichen
Sicherheit der Umstand in die Abwägung einbezogen werden,
SF
daß in späterer, aber absehbarer Zeit mit einer erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Wahrscheinlichkeit erneuter rechtswidriger Taten zu rechnen ist. Diese Gefahr besteht hier; mit dem Abklingen des bisherigen Behandlungserfolges muß nach dem absehbaren Zeitraum von spätestens sechs Monaten erneut befürchtet werden, daß der Beschuldigte Handlungsentschlüsse zu rechtswidrigen Taten, die durch die wiederum zu erwartende Notlage motiviert sind, nicht mehr wird kontrollieren können (UA S. 11).
Die Möglichkeit, den Beschuldigten im Rahmen einer Pflegschaft im Bezirkskrankenhaus EEE unterzubringen oder ihn in die CSSR abzuschieben, könnte der Anordnung der Unterbringung nicht entgegenstehen {BGHSt 15, 279, 284; BGH NJW 1978, 599); darauf hat das Landgericht auch nicht abgestellt. Allerdings würden diese Umstände bei der Frage der Aussetzung der Anordnung zur Bewährung nach S$S 67b StGB zu berücksichtigen sein.
Die äußeren Feststellungen können aufrechterhalten bleiben, da sie durch einen Rechtsfehler nicht beeinflußt sind.
Schauenburg Ulsamer Maul Granderath Brüning