Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 25.08.1988 – 4 StR 313/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 3°
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR _313/88
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Dr. med. Rcsca F gi seborene SE aus Dun EB, geboren am EEE 1925 in re (LOS),
wegen fahrlässiger Tötung
wımIıI
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. August 1988, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Goydke, Dr. Jähnke
Dr. Meyer-Goßner
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt PP in der Verhandlung, Staatsanwalt We pei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. BB aus rin
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
>36
Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 28. November 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte von dem Vorwurf, als Ärztin fahrlässig den Tod von Frau Irmtraud (> verursacht zu haben, aus Rechtsgründen freigesprochen. Die dagegen gerichteten Revisionen der Nebenkläger haben mit der
Sachrüge Erfolg.
Frau rg war nach einer Operation zu einer Kur in das Sanatorium gekommen, in dem die Angeklagte beschäf-
tigt war. Sie litt seit ihrem 10. Lebensjahr an Epilepsie, wünschte aber wegen Rückenbeschwerden auch Vollbäder, welche die Angeklagte ihr verordnete. Wegen der Begleiterkrankung vermerkte die Angeklagte auf dem Anwendungszeitplan, der in der Badeabteilung jeweils vorzulegen war, in roter Schrift "Epilepsie!!" Die Kur verlief erfolgreich.
Am 7. August 1980, bereits nach der Abschlußuntersuchung, nahm Frau EEE ein weiteres verordnetes Kohlensäurevollbad. Es wurde von einer staatlich geprüften Bademeisterin hergerichtet und von einem Badehelfer überwacht. Dieser überzeugte sich einmal davon, daß alles in Ordnung sei, und entfernte sich wegen anderer Arbeiten aus der Badeabteilung. Als er nach fünf bis sieben Minuten zu-
rückkehrte, lag Frau HB tot in der Badewanne. Sie war - was das Landgericht nicht näher prüft - wahrscheinlich
durch einen epileptischen Anfall bewußtlos geworden und er-
trunken.
Das Landgericht ist der Auffassung, die Angeklagte habe ihre ärztlichen Pflichten durch den handschriftlichen Zusatz auf dem Anwendungszeitplan erfüllt, so daß ihr kein straf-. rechtlicher Vorwurf zu machen sei. Es meint, wegen ihrer epileptischen Erkrankung habe Frau He zwar wenigstens bei den Einzelvollbädern eine Sonderbewachung erhalten müssen (UA 9). Darauf, daß dies geschehe, habe die Angeklagte aber vertrauen dürfen. Ob das richtig ist, vermag der Senat an Hand der getroffenen Feststellungen indessen
nicht nachzuprüfen.
Das Landgericht begründet seine Ansicht, wonach der : rote Vermerk auf dem Anwendungszeitplan für die Beschäftigten in der Badeabteilung ein hinreichendes Warnsignal gewesen sei, mit deren Aus- und Vorbildung sowie mit dem allgemeinen Erfahrungswissen. Es stellt aber nicht fest, daß Bademeister und Badehelfer über das Erfordernis besonderer Aufsicht bei Epileptikern unterrichtet sind oder sein müssen. Vielmehr führt das Landgericht lediglich aus, es müsse "davon ausgegangen werden, daß sie aufgrund ihrer Ausbildung
das Wesen der Epilepsie, die wegen der Ertrinkungsgefahr bedrohlich ist, kannten. ... Darüber hinaus dürfte die Kenntnis vom Wesen der Epilepsie zur Allgemeinbildung gehören". Mit diesen Darlegungen kann das Landgericht die alleinige Verantwortung für den Tod von Frau HB nicht dem Personal der Badeabteilung zuweisen. Die allgemeine Kenntnis des Wesens der Epilepsie besagt nichts über die konkret erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen; und selbst die allgemeinen Kenntnisse des Personals über die Krankheit hat das Landgericht nicht festgestellt, sondern unterstellt. Im übrigen läge eine fahrlässige Pflichtverletzung der Angeklagten auch dann vor, wenn die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen dem Personal der Badeabteilung zwar bekannt waren, aber nicht eingehalten wurden und die Angeklagte dies wußte oder damit rechnen mußte. Das Vorbringen der Angeklagten, sie habe eine ständige Aufsicht angeordnet, wird der neue Tatrichter zu
prüfen haben. Salger Knoblich Goydke
Jähnke Meyer-Goßner .