Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 25.08.1988 – 1 StR 409/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
IL
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
l StR 409/88 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. Carsten L GB aus 2C- geboren am HB 1967 in rs umen,
2. Jürgen Michael W EB aus AM, dort geboren am Es 1953,
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag das Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. August 1988 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 23. März 1983 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (5 349 Abs. 2 StPO);
Goch wird der gegen den Angeklagten We ergangene Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlichen Besitzes entfällt (vgl. BGH NStZ 1981, 352).
Der Angeklagte Wü hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten LM die Kosten seines Rechtsnittels aufzuerlegen.
Schauenburg Maul Foth Granderath Brüning