Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 22.08.1988 – 4 StR 573/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Abschrift IS
BUNDESGERICHTSHOF
4_StR 573/88 BESCHLUSS in dem Sicherungsverfahren gegen
Siegfried Rudel? G WED „zus DEU, Jebcoren an GEREEEEEED 1953 in si, zur Zeit einstweiien unter-
gebracht
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaits und nach Anhörung des Beschwerde- £ührers am 15. Dezember 1938 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. August 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü- £ung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung xeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuidigten ergeben hat (5 349 Abs. 2 StPO).
Die Rüge, das Landgericht habe die Ärztin
Dr. BO, soweit sie als äeugin vernommen worden sei, vereidigen müssen, ist zwar zulässig erhoben. Auf dem ait ihr dargelegten VerfahrenszZehler (BGH NStZ2 1984, 465; 1985, 182) beruht das Urteil aber nicht (vgl. BGH NStZ 1986, 323).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Salger Laufhütte Jähnke Meyer-Goßner Steindor£f