Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 19.08.1988 – 3 StR 279/88

3. Strafsenat

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3, 2

73 BUNDESGERICHTSHOF

3_StR 279/88 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

Manfred He EEE aus KEEEEE, Jeboren am w. WEB 1953 in ne,

wegen Untreue

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 1988 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Die auf Grund der Ausdeutung und Inhaltserweiterung der verschiedenen Hilfsbeweisamträge nunmehr aufgebaute vierte Einlassung zur Veruntreuung der

168.000,- DM, aus der die Revision eine Fehlerhaftigkeit der Ablehnung der Hilfsbeweisamträge herleiten will, ist auch unter Berücksichtigung dieser Anträge dem Urteil nicht zu entnehmen. Die neue Einlassung zur Veruntreuung der 36.716,44 DM (Verrechnungsmöglichkeit mit eigenem Resthonorar) ist im Revisionsverfahren unbeachtlich.

Ruß Krauth zschockelt Kutzer Harms