Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 16.08.1988 – 1 StR 385/88

1. Strafsenat

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Abschrift 25

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

i. den Verwaltungsangestellten Reinhard Alfons Sch aus ., geboren am 1942 in

2. die Verwaltungsinspektorin Iris Irene Brigitte B mi aus KEN, geboren am GEREREEEEEED 1 96 EEE

in ‘ wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsaitteln in nicht geringer Menge u.a. Der \. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. August 1988 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 15. März 1988

werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (5 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch werden in der Urteilsformel die Worte "Einfuhr von Betäubungsmitteln im besonders schweren Fall" jeweils ersetzt durch die Worte "Einfuhr von Betäubungsaitteln in nicht geringer Menge”. j

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen. Schauenburg Kuhn Ulsamer

Maul 'Granderath