Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 11.08.1988 – 5 StR 602/88
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
Renate 5 m aus Oi, geboren am iS 13960 in SC,
wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Antrag des Generalbundesanwalts aın 17. Januar 1989 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 11. August 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Schöffengericht in Bückeburg, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
Gründe§
Wie die Revision zu Recht beanstandet, weisen die Feststellungen in dem gegen diese Angeklagte ergangenen Urteil schon nicht hinreichend aus, daß die früheren Mitangeklagten Sg und Lim das Heroin zum Zwecke gewinnbringender Weiterveräußerung erworben haben. Darüber, daß dies die Beschwerdeführerin erkannt hat, enthält das Urteil nichts.
Der Senat hat die Sache an das Schöffengericht zurückverwiesen, weil dessen Strafgewalt ausreicht (5 354 Abs. 3 StPo).
Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel