Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988

BGH Urteil vom 11.08.1988 – 4 StR 305/88

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 77 IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

1. Frank Markus DB Emm aus BE, geboren am EEE 1962 in u@B, zur Zeit in Haft,

2. Jörg » HB zus BE, geboren am EB 1964 in Hp, zur Zeit in Haft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

wIII

Ss

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. August 1988, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger,

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Laufhütte Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt in aus

für den Angeklagten Frank a.

Rechtsanwalt BEP aus zen für den Angeklagten Jörg Ass .

als Verteidiger,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

NT

JR

1) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 25. März 1988 mit den Feststellungen

aufgehoben,

a) soweit die Angeklagten im Fall ziff. II Nr. 1 der Urteilsgründe verurteilt

worden sind,

b) im Strafausspruch; der Maßregelausspruch und die Einziehungsanordnung bleiben jedoch bestehen.

2) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine. andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu je zwei Jahren und neun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, dem Angeklagten I] die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von zwei Jahren entzogen und seinen Führerschein sowie die Tatwaffe, eine Schreckschußpistole mit Munition und Holster, einge-

zogen. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer Revision die

Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt, "das angefochtene Urteil im Schuldspruch hinsichtlich des Falles 1 und im übrigen im Strafausspruch aufzuheben". Das Rechtsmittel, das

vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

1. Zu Recht wendet sich die Revision dagegen, daß das Landgericht im Fall Ziff. II Nr. 1 nicht geprüft hat, ob sich die Angeklagten neben schwerer räuberischer Erpressung nicht auch des erpresserischen Menschenraubes nach S 239 a Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben:

Dadurch, daß der Angeklagte BED sen Bankkunden mit der - scheinbar scharfen - Schußwaffe bedrohte und ihn auf diese Weise in Schach hielt, kann er sich seiner bemächtigt haben (vgl. BGH NStZ 1986, 166 m.w.Nachw.; vgl. auch BGHSt 26, 70, 72). Nach den Feststellungen liegt es nahe, daß er dabei das Ziel verfolgte, die Sorge des Bankpersonals, insbesondere der Kassiererin, um das Wohl des Kunden zu der Erpressung auszunutzen (vgl. BGHSt 25, 35, 36/37). Der sonach gegebene Tatbestand des erpresserischen Menschenraubes würde zu der - durch dieselbe Handlung begangenen, rechtsfehlerfrei festgestellten - schweren räuberischen Erpressung im Verhältnis der Tateinheit stehen (vgl. BGH NStZ 1986, 166 m.w.Nachw.). .

Das Urteil unterliegt deshalb in diesem Fall der Aufhebung. Das gilt auch hinsichtlich des Angeklagten AED , da nach den Feststellungen davon auszugehen ist, daß beide auf Grund eines gemeinsamen Tatplanes gehandelt

haben.

ÄAF

2. Ob sich die Angeklagten auch im Fall Ziff. II Nr. 2 der Urteilsgründe tateinheitlich mit schwerer räuberischer Erpressung des erpresserischen Menschenraubes schuldig gemacht haben, ist der Nachprüfung durch den Senat entzogen, da die Revision in diesem Fall auf den Strafausspruch be-

schränkt ist.

a) Der Auffassung des Generalbundesanwalts, der sich insoweit der Stellungnahme des Generalstaatsanwalts bei dem Oberlandesgericht Hamm angeschlossen hat, daß diese Beschränkung unwirksam sei, kann nicht beigetreten werden. Der Generalstaatsanwalt will die Unwirksamkeit daraus herleiten, daß die von der Revision angegriffene Begründung des Landgerichts für die Annahme eines minder schweren Falles sich auf Umstände - "Leichtigkeit der Tatausführung, Rückgabe des Geldes, keine zielgerichtete kriminelle Planung eines typischen Verbrechers" - beziehe, die den Schuldumfang beträfen. Das ist jedoch unzutreffend. Die Revisionsausführungen der Beschwerdeführerin richten sich gerade nicht gegen die Feststellung dieser Umstände durch das Landgericht, sondern nur - wie es bei Revisionsangriffen gegen den Strafausspruch die Regel ist - gegen deren Bewertung in der Strafzumessung, die sie für verfehlt hält.

b) Das sonach im Falle Ziff. II Nr. 2 wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel führt schon deshalb zu dessen Aufhebung, weil das Urteil im Fall ziff. II Nr. 1 keinen Bestand hat und wegen des möglicherweise anzuwendenden höheren Strafrahmens hierfür eine Strafe festzusetzen ist, die erheblich über den im Urteil erkannten Einzelstra-

fen für diese Tat liegt. Da das Landgericht "eine gleiche

Ahndung der beiden Fälle" für "angezeigt" gehalten hat (UA 11), liegt es nahe, daß sich die Strafe im Fall Ziff. II

Nr. 1 auf die Strafzumessung im Fall Ziff. II Nr. 2 ausge-

wirkt hat.

Der Maßregelausspruch und die Einziehungsanordnung bleiben, da sie keinen Rechtsfehler aufweisen, von der Auf-

hebung unberührt.

Salger Knoblich Laufhütte Jähnke Meyer-Goßner