Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 11.08.1988 – 4 StR 229/88

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 229/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Anton I m geboren ar u in SO /Polen, zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls

wıII

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. August 1988 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Januar 1988 wird die Sache zur Bestimmung des Anrechnungsmaßstabes für die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten, der von der Südafrikanischen Union zur Strafverfolgung an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert worden war, wegen Diebstahls in vier Fällen zu vier Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision macht er geltend, daß die Auslieferung "fehlerhaft" gewesen sei, rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel führt zur Zurückverweisung der Sache zur Bestimmung des Anrechnungsmaßstabes für die auslän-

dische Freiheitsentziehung; im übrigen ist es erfolglos.

1. Das Vorbringen der Revision, die Auslieferung sei fehlerhaft gewesen, ist unzutreffend. Die Auslieferung beruhte auf einer - auf ein entsprechendes Ersuchen ergangenen - uneingeschränkten Auslieferungsbewilligung des südafrikanischen Ministers der Justiz, die dem Verteidiger zusammen mit den anderen zu den Akten genommenen Auslieferungsunterlagen in Ablichtung zur Kenntnis gebracht worden ist. Das Landgericht hat auch die sich aus der Auslieferungsbewilligung ergebende Spezialitätsbindung gewahrt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antrags-

schrift vom 24. Juni 1988 nimmt der Senat insoweit Bezug.

.2. Die Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig ($S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3. Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch sowie dägegen richtet, daß das Landgericht in den Urteilstenor nicht die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung aufgenommen hat. Auch insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift Bezug genommen. Ein Ausnahmefall, in welchem ein ausdrücklicher Anrechnungsausspruch erforderlich ist (vgl. BGH StV 1985, 503 m.w.N.), liegt hier nicht vor.

Zu Recht wendet sich die Revision jedoch dagegen, daß

: das Landgericht im Urteil nicht gemäß S 51 Abs. 4 Satz 2 StGB den Anrechnungsmaßstab für die ausländische Freiheitsentziehung bestimmt hat. Diese Entscheidung ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten (vgl. BGH NStZ 1982, 326; 1986, 312,

313); sie kann - jedenfalls im vorliegenden Fall - nicht vom Revisionsgericht nachgeholt werden. Die Sache ist deshalb in-

soweit zurückzuverweisen.

Die dann noch vorzunehmende Strafzeitberechnung obliegt nicht, wie die Revision offenbar meint, dem Tatrichter, sondern ist dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten (vgl. BGH Stv 1985, 503, 504).

Salger Knoblich Goydke

Meyer-Goßner , Steindorf