Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 11.08.1988 – 1 StR 390/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Manfred N aus va, geboren am 1956 in Sn,
wegen Totschlags
wII
Lö
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11. August 1988 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. März 1988 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat sich wie folgt geäußert:
"Das Schwurgericht hat dem Angeklagten straferschwerend angelastet, daß er seine Frau nicht nur qualvoll erwürgt, sondern ihr außerdem 'zuvor bereits zwei schwere und besonders schmerzhafte Bauchverletzungen beigebracht hat’ (UA S. 29). Das wird von der Revision mit Recht beanstandet. Die Überzeugung des Schwurgerichts, daß der Angeklagte seiner Frau die beiden Bauchverletzungen roch vor dem Würgen zugefügt hat, beruht auf der Tatsache, daß - anders als bei den Gesichtsverletzungen - "bei diesen beiden Verletzungen noch vitale Reaktionen aufgetreten sind" (UA S. 22). Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß diese Erwägung
nicht ohne weiteres mit der Feststellung des Schwurgerichts
zu vereinbaren ist, daß die Herztätigkeit bei der Frau des Angeklagten erst 10 bis 15 Minuten nach ihrem Hirntod aufgehört hat (UA S. 15). Wenn das so war, dann kann der Angeklagte seiner Frau die Bauchverletzungen auch noch nach ihrem durch das Würgen herbeigeführten Hirntod beigebracht haben. Dann aber waren diese Bauchverletzungen für die Frau
des Angeklagten ’nicht besonders schmerzhaft’.
Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Schwurgericht ohne die straferschwerende Berücksichtigung der "besonders schmerzhaften’ Bauchverletzungen auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Deshalb muß die Strafe des Angeklagten neu
zugemessen werden.
Die Frage, wann der Angeklagte seiner Frau die Bauchverletzungen beigebracht hat, betrifft aber nicht nur den Strafausspruch, sondern auch den Tatablauf und damit den Schuldumfang. Aus diesem Grund muß der Schuldspruch ebenfalls aufgehoben werden (vgl. BGH, Urt. vom 19. Mai 1988 - 2 StR 166/88)."
Lo
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Februar 1987 - 2 StR 630/86, auf das sich die Revision wegen einer Aufhebung lediglich im Strafausspruch bezieht, betrifft einen anderen Sachverhalt. Hier wird der Schuldspruch durch den dargestellten Mangel möglicherweise schon deshalb berührt, weil das Landgericht im Anschluß an die Darlegungen des Sachverständigen betont, es stehe danach fest, "daß sämtliche Tatversionen des Angeklagten unrichtig sind" (UA S. 22).
Schauenburg Ulsamer Foth
v. Gerlach | Brüning