Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 05.08.1988 – 2 StR 405/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 405/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Wolfgang Wo aus DB. seboren am Gl 1551
in LEE, zur zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls
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WI
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 1988 gemäß S$S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. Februar 1988 dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird und insoweit die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt werden.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Nachprüfung der Verurteilung des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Der Urteilstenor bedarf jedoch einer Ergänzung.
Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, auch in den Fällen 4, 7 und 8 der Anklage jeweils einen gemeinschaftlichen Diebstahl begangen zu haben. Insoweit hat das Landgericht seine Tatbeteiligung für nicht erwiesen erachtet,
einen Teilfreispruch im Tenor jedoch versehentlich unterlassen (UA S. 32).
Herdegen
RiBGH Dr. Meyer kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.
Müller Herdegen
Maier Theune