Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 04.08.1988 – 1 StR 373/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 373/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Werner Winfried H HD zu: Co. geboren am > 1955 ir Dumm
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
AO
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwaltes und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. August 1988 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
II.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 24. März 1988 im Aus-
spruch über den Verfall von 2.100 DM aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über
die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.
Gründe§
Der Angeklagte hat die zunächst unbeschränkt eingelegte
Revision nachträglich rechtswirksam auf die Verfallsanordnung (S 73 StGB) beschränkt.
Zur Verfallsanordnung hat der Generalbundesanwalt in
seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Die Strafkammer hat einen Geldbetrag von 2.100,-- DM als Erlös aus dem Rauschgiftgeschäft des Angeklagten
mit den
beiden Zeugen Gi und I für ver-
fallen erklärt (UA S. 5, 12). Dabei hat sie übersehen, .
daß die den aus vorteil schöpft
Maßnahme des Verfalls nur dazu dient, dem Täter einer rechtswidrigen Tat erlangten Vermögenszu entziehen; lediglich der Gewinn soll abgewerden (BGHSt 28, 369). Der Gewinn kann nicht
mit dem Erlös gleichgesetzt werden. Deshalb müssen von dem erzielten Erlös die dem Angeklagten entstandenen Unkosten abgezogen werden, so z.B. der Preis, den er selbst für das Haschisch bezahlen mußte. Insoweit wird
der neue Tatrichter nähere Feststellungen treffen müssen ."
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
Schauenburg Kuhn Ulsamer
Foth v. Gerlach