Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 29.07.1988 – 3 StR 306/88

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 306/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Rudolf Egbert A d EmEEEn aus KEEEER, geboren am MM. WE 1946 in Om ei u

2. Gert Egon ı EEE aus KER seboren am 8. EEE 1955 in wog,

wegen Diebstahls

-2- AD

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 29. Juli 1988 nach S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 8. März 1988 mit den Feststellungen aufgehoben

a) soweit die Angeklagten in den Fällen II 1 und 2 wegen Diebstahls verurteilt worden sind,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Diebstals in 10 Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Ihre Revisionen haben mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Die Strafkammer hat es als erwiesen angesehen, daß die Angeklagten am 9. November 1986 gemeinsam aus Wohnungen in AU und in StB unter anderem Bargeld und Videorecorder entwendet haben (Fälle II 1 und 2 UA S. 13).

Die Urteilsfeststellungen ergeben andererseits (UA S. 12), daß der Angeklagte IWW erst am 12. November 1986 aus der Strafhaft entlassen worden ist. Für die Taten vom

9. November 1986 sind diese zeitlichen Angaben nicht miteinander zu vereinbaren. Daß es sich insoweit um ein Schreibversehen handelt, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Dagegen spricht vielmehr, daß die Angeklagten nach den Feststellungen "in der Zeit von November 1986 bis Februar 1987 zahlreiche Wohnungseinbrüche begingen" (VA S. 13).

Der Senat kann nicht ausschließen, daß auch die Verurteilung des Angeklagten Adelstamm in den Fällen II 1 und 2 von diesem Widerspruch beeinflußt worden ist.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Es ist auszuschließen, daß Schuld- und Strafausspruch in den übrigen Fällen durch den aufgezeigten Rechtsfehler berührt worden sind.

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