Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 27.07.1988 – 3 StR 273/88
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
3 StR 273/88 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Arbeiter Hamza S EP aus DEE, seboren am MD. GES 1965 in np (TEE),
2. den Pizza-Fahrer Kayhan S e iD aus DENIED, geboren am. ED 1963 in KEEEED (TEE) ,
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juli 1988 an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, zschockelt, Detter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE au: GENEEEEEEEEE> für den Angeklagten,
Rechtsanwalt END aus GERNE für den Angeklagten Sei als Verteidiger,
Justizangestellte EEEED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Februar 1988 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
ründes
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen - fortgesetzt und gemeinschaftlich begangener - Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe und zu einer Jugendstrafe von je zwei Jahren verurteilt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachbeschwerde den Strafausspruch. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Strafausspruch und die Entscheidung zur Strafaussetzung zur Bewährung, die die Revision im übrigen nicht weiter angreift, halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die von der Beschwerdeführerin und dem Generalbundesanwalt vorgebrachten Einwände gegen die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer zeigen zwar, daß es sich um einen Fall handelt, der hinsichtlich des Strafausspruchs im Grenzbereich
liegt. Rechtsfehler, die den Bestand des Urteils gefährden konnten, hat die Prüfung durch den Senat jedoch nicht ergeben.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320).
Die Strafrahmenwahl des Landgerichts ist, auch nach Auffassung der Beschwerdeführerin, nicht zu beanstanden. Innerhalb des Strafrahmens hat es zwar auf eine milde Strafe erkannt. Von einem groben Mißverhältnis zwischen Schuld und Strafe kann aber nicht gesprochen werden. Auch bei Vorliegen mehrerer Strafschärfungsgründe ist es nicht ausgeschlossen, nach Ablehnung des Strafrahmens für minder schwere Fälle der Vergewaltigung auf die Mindeststrafe des Regelstrafrahmens zu erkennen, wenn die strafmildernden Umstände - nach vertretbarer Auffassung des Tatrichters - so überwiegen, daß die belastenden Faktoren zurücktreten (BGH NStZ 1984, 410).
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Die Mindeststrafe des Regelstrafrahmens ist nicht nur denkbar leichtesten Fällen einer Deliktsverwirklichung vorbehalten, sondern darf trotz einer Reihe von Umständen, die gegen den Angeklagten sprechen, verhängt werden (BGH NStZ 1984, 359 mit Anm. Zipf).
Das Landgericht hat, ohne einen wesentlichen Strafschärfungsgrund zu übersehen, in einer ausführlichen Würdigung den strafmildernden Gesichtspunkten ein außergewöhnliches Gewicht zugemessen, insbesondere dem von persönlicher Betroffenheit und echter Reue getragenen Geständnis, der praktisch straffreien Führung vor und nach der - im Zeitpunkt der Verurteilung bald vier Jahre zurückliegenden, nicht von den jungen Angeklagten initiierten - Tat; bei dem zur Tatzeit gerade 21jährigen Angeklagten Se komnt die "Selbstbestrafung" durch einen nicht nur appellativen Suizidversuch hinzu. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Mit ihrer abweichenden Wertung, daß dem "kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden" könne, daß die mildernden Faktoren "offenkundig nicht" überwiegen, kann die Beschwerdeführerin im Revisionsverfahren nicht gehört werden.
Widersprüche zwischen Feststellungen und Strafzumessungserwägungen sind nicht erkennbar. Die "Beweisaufnahme", nicht die Vernehmung der Zeugin, hatte im Zeitpunkt des Geständnisses "gerade erst begonnen"; der Zeugin wurde eine
sie stark belastende "weitere" Vernehmung und damit weiterer seelischer Schmerz erspart (UA S. 22). Auch der Hinweis des Mittäters, es handele sich um ein leichtfertiges Mädchen, schließt es nicht aus, trotz deren Sträuben bei den Angeklagten Hemmungen zu mindern (VA S. 21).
Ruß Krauth Gribbohm
zschockelt Detter