Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 26.07.1988 – 1 StR 338/88

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 338/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Elektro-Installateur Norbert Fr (EHEEEEEEEB aus NEM, geboren sm 1965 in Fr,

wegen versuchten Mordes u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 1988 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPo

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. November 1987 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Nummer I der Urteilsformel wird jedoch - gemäß $S 357 StPO auch zugunsten des Angeklagten Harald St - dahin berichtigt, daß das Wort "Tatmehrheit" durch das Wort "Tateinheit" ersetzt wird. Dem Landgericht ist insoweit ein offensichtliches Schreibversehen unterlaufen, wie sich aus der Liste der angewendeten Vorschriften und den Ausführungen auf UA S. 66 und 68 ergibt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten

seines Rechtsmittels zu tragen.

Schauenburg Kuhn

zschockelt v. Gerlach

HM

Foth