Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 26.07.1988 – 1 StR 319/88

1. Strafsenat

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7,

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

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wegen gefährlicher Körperverletzung

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40

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 1988 gemäß S 349 Abs. 1 StPO einstimmig be-

schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 9. Februar 1988 wird als unzulässig verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechts-

mittels.

Gründe§

Die vom Verteidiger des Angeklagten eingelegte Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hat. Er hat mit Schreiben vom 14. Februar 1988 (Bd. II, Bl. 397 d.A.), gerichtet an das Landgericht Traunstein, mitgeteilt:

"Betreff: Urteil vom 9.2.88! Hiermit erkläre ich mich mit dem Urteil einver-

standen, ..."

Damit hat er auf Rechtsmittel verzichtet. An diesen

Verzicht ist er gebunden.

Schauenburg Kuhn

zschockelt v. Gerlach

Foth