Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 25.07.1988 – 4 StR 314/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AO
BUNDESGERICHTSHOF
4_StR 314/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Franco Rino_ M EB aus D MB Jeboren
am U 1955 in C (Italien) zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 1988 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. März 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Die Regelung über die Anrechung der Untersuchungshaft entfällt; hierüber ist im Vollstreckungsverfahren zu entscheiden (BGH NStZ 1985, 497).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Salger Laufhütte Goydke Meyer-Goßner Steindorf