Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 14.07.1988 – 1 StR 299/88

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 299/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Anton L aus ME, geboren am (EEE 1936 in G ’

wegen Betruges

wIV

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 1988 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom

22. Januar 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ($S 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Im Hinblick auf die Revisionsbegründung und die Stellungnahme des Generalbundesanwalts zum Verwerfungsamtrag gemäß $S 349 Abs. 2 StPO wird bemerkt:

Nach den Urteilsgründen ist der Angeklagte auch wegen des (versuchten) Betruges zum Nachteil A. St verurteilt. Dieser Teilakt geht im fortgesetzten (vollendeten) Betrug auf.

Trotz der durch Täuschung verursachten Bestellung und Abtretung der Grundschuldbriefe durch den Eigentümer St kam es nicht zur Aushändigung und abredewidrigen Verwertung dieser

Grundschuldbriefe, weil der Angeklagte die Notarkosten nicht bezahlte (UA S. 18). Denn er war "sich bald darüber klar geworden, daß diese nachrangigen Grundpfandrechte keinen wirtschaftlichen Wert hätten" (UA S. 29). Der Angeklagte nahm also nur deshalb

von der Fortführung der Tat Abstand, weil er mangels Werthaltigkeit der Grundschuldbriefe keine Verwertungs(Erfolgs-)möglichkeit sah. Der Rücktritt geschah somit nicht freiwillig. "Daß der Angeklagte aus eigener Erkenntnis von der Verwertung ... Abstand genommen hat" wurde beim Strafmaß zu seinen Gunsten berücksichtigt (UA S. 53), woraus sich zusätzlich ergibt, daß das Landgericht den Teilakt aA. Stun dem Schuldspruch zugrundegelegt hat.

Schauenburg Kuhn Maul Granderath Brüning