Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 30.06.1988 – 1 StR 162/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Klaus Hellmuth R u zus CR, geboren am up 1945 in 1m,
wegen Betrugs
wII
I
JL
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 30. Juni 1988 gemäß S 349 Abs.
beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten, ihn zur Ergänzung der Revisionsbegründung in den vorigen Stand
wiedereinzusetzen, wird verworfen.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom
12. November 1987 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen veruntreuender
Unterschlagung verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheits-
strafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
2 und 4 StPO einstimmig
Gründe§
1. Der Wiedereinsetzungsamtrag des Angeklagten ist unzulässig. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend darge-
legt:
"Der am 1. Mai 1988 beim Landgericht eingegangene Wiedereinsetzungsamtrag vom 28. April 1988 ist verspätet (Bd. III Bl. 594 d.A.). Mit dem Antrag begehrt der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen, weil sein Verteidiger das Sitzungsprotokoll vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht einsehen konnte. Dieser Hinderungsgrund ist am
8. April 1988 entfallen. An diesem Tag hat der Verteidiger die Akten eingesehen (Bd. III
Bl. 589). Das Wiedereinsetzungsgesuch hätte deshalb gemäß S$S 45 Abs. 1 StPO spätestens bis zum 15. April 1988 angebracht werden müssen.
Es besteht kein Grund, dem Angeklagten gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsamtrags von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Eine Wiedereinsetzung wäre allenfalls hinsichtlich solcher Verfahrensrügen in Betracht gekommen, die der Verteidiger des Angeklagten ohne Einblick in das Sitzungsprotokoll nicht erheben konnte. Das trifft aber weder für die verschiedenen Aufklärungsrügen
noch für die Rüge zu, daß der Richter am Landge-
richt Schoeberl während der Hauptverhandlung wiederholt eingeschlafen sei. Alle diese Rügen hätte der Verteidiger des Angeklagten auch ohne Einblick in das Sitzungsprotokoll ordnungsgemäß
erheben können.
Soweit die Revision rügt, daß die Strafkammer statt des von der Verteidigung benannten Sachverständigen Professor Dr. VE (Bd. III Bl. 442, 446, 456 d.A.) den Sachverständigen Dr. Sins vernommen hat (Bd. III Bl. 471/472 d.A.; UA
S. 18), erübrigt sich eine Wiedereinsetzung, weil diese Verfahrensrüge ohnehin unbegründet ist. Ausweislich des Sitzungsprotokolls haben weder der Angeklagte noch sein Verteidiger gegen die Sachkunde und die Unvoreingenommenheit des vom Gericht ausgewählten Sachverständigen irgendetwas eingewandt. Sie können deshalb nicht nachträglich geltend machen, der Sachverständige sei befangen
gewesen."
2. Die bisherigen Feststellungen zu Fall II.11 der Urteilsgründe tragen den Schuldspruch wegen veruntreuender
Unterschlagung nicht.
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Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich nur, daß der Angeklagte ab Ende August 1986 die Miete für den Anrufbeantworter nicht mehr gezahlt, das Gerät aber weiter-
hin benut?t und schließlich in seinem Büro zurückge-
lassen hat. Diese Weiterbenutzung ohne Mietzahlung stellt aber noch keine Zueignungshandlung dar. Irgendeine sonstige konkrete Zueignungshandlung des Angeklagten ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Seine Verurteilung in diesem Fall muß deshalb aufgehoben werden. Das nötigt gleichzeitig zur Aufhe-
bung der Gesamtstrafe."
Dem tritt der Senat bei. Die übrigen Einzelstrafen können bestehen bleiben; der Senat hält für ausgeschlossen, daß diese durch die in Fall II.11 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt
worden sind.
3. Im übrigen hat die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben. Die weitergehende Revision war daher zu verwerfen.
Schauenburg Kuhn Ulsamer
Maul Granderath