Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 28.06.1988 – 4 StR 271/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 271/88 BESCHLUSS Sicherungsverfahren
gegen
Ewald DB Hm Azus oo, dort geboren am ED 13964, zur Zeit einstweilen untergebracht
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 1988 einstimmig beschlossen;
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Landau vom 7. März 1988
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (5 349 Abe. 2 StPO).
Jedoch entfallen in der Urteilsformei die Worte "wegen eines im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangenen Totschlags" (vgl. BGH MDR 1985, 449).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Knoblich „aufhütte | Jähnke Meyer-Goßner Brüning