Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 28.06.1988 – 4 StR 271/88

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

Abschrift

86

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 271/88 BESCHLUSS Sicherungsverfahren

gegen

Ewald DB Hm Azus oo, dort geboren am ED 13964, zur Zeit einstweilen untergebracht

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 1988 einstimmig beschlossen;

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Landau vom 7. März 1988

wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (5 349 Abe. 2 StPO).

Jedoch entfallen in der Urteilsformei die Worte "wegen eines im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangenen Totschlags" (vgl. BGH MDR 1985, 449).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Knoblich „aufhütte | Jähnke Meyer-Goßner Brüning