Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 28.06.1988 – 4 StR 260/88

4. Strafsenat

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Abschrift

85

BUNDESGERICHTSEHOF

BESCHLUSS§

4_ StR 260/88

in der Strafsache gegen

Binali vB sus ABER, geboren am GEHE 1961 in EEE (Türkei),

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 1988 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 2. März 1988

wird aise unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (5 349 Abs. 2 StPO).

Eine Änderung des Schuldspruchs ist rechtlich nicht möglich, da die Revision zum Schuldspruch nicht begründet worden und damit insoweit unzuässig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Knoblich Laufhütte Jähnke Meyer-Goßner Brüning