Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 23.06.1988 – 4 StR 164/88

4. Strafsenat

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ia Abschrift 0 ADSENFIEL

77 BUNDESGERICHTSHOF

A StR 164/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Karl Herbert FD au: De, dort geboren am GE 1947, zur zeit in Haft,

wecen Diebstahls u.a.

77

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Juni 1988 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Juni 1987, soweit es ihn betrifft,

im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit

den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Gründe§

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zu den Schuldsprüchen und zu den Aussprüchen über

die Einzelstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben. Die Rüge, statt des Anklagesatzes sei die Anklageschrift verlesen worden, ist unbegründet; insoweit liegt ein offensichtliches Fassungsversehen der Niederschrift vor. Jedoch haben die verhängten Gesamtstrafen keinen Bestand. Der Senat verweist hierzu auf sein Urteil vom heutigen Tage in

gleicher Sache. Knoblich Laufhütte Jähnke

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