Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 14.06.1988 – 1 StR 186/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 186/88 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Glaser Thomas PD su aus Sch, geboren am GE 1964 in. ER Teck,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Ta
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juni 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ey
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt u un Rechtsanwalt 5 aus München
als Verteidiger,
Justizangestellte ww als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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AG
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 1987 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und diese mit der Verletzung sachlichen Rechts begründet. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß dem Angeklagten ein Tötungswille im Sinne eines bedingten Vorsatzes nicht nachgewiesen werden könne. Sie hat nicht verkannt, daß es bei äußerst gefährlichen Handlungen, wie sie der Angeklagte gegenüber dem zweijährigen Kind vorgenommen hat, naheliegt, daß der Täter auch mit der Möglichkeit des Todes rechnet und einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Sie hat aber mit Recht auch bedacht, daß der Schluß auf den bedingten Vorsatz nicht ausnahmslos geboten ist, es vielmehr von den jeweiligen Umständen abhängt, ob dieser
Schluß gerechtfertigt ist (vgl. BGH NStZ 1984, 19; BGH StV 1984, 187; BGH bei Holtz MDR 1985, 794; BGH, Urt. v. 8. März 1988 - 1 StR 18/88). Diese Umstände hat die Strafkammer umfassend gewürdigt. Bei der Verneinung des bedingten Vorsatzes hat sie vor allem auf die affektbedingte Bewußtseinseinengung des Angeklagten sowie auf sein Verhalten nach der Tat abgestellt.
Bei ihrer Überzeugung, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte gar nicht mit der Möglichkeit gerechnet hat, dem Kind tödliche Verletzungen beizubringen, knüpft die Strafkammer an eine Handlungsphase an, an die der Angeklagte keine Erinnerung mehr hat und in der seine affektbedingte Erregung "am größten gewesen ist und deshalb seine Fähigkeit, einen möglichen tödlichen Verlauf der Verletzungen zu erkennen, am stärksten beeinträchtigt war" (UA S. 27). Sie bezieht sich damit auf den Handlungsabschnitt, in dem der Angeklagte dem Kind "die von erheblicher Wucht getragenen" Fußtritte beibrachte (UA S. 26), die als "konkurrierende Todesursache" in Betracht kamen, aber den Tod nicht unmittelbar herbeiführten (UA S. 19). Allerdings ist dem Urteil nicht klar zu entnehmen, ob der die Schuldfähigkeit erheblich vermindernde Affektzustand bereits in dem Augenblick bestand, als des Angeklagte dem Kind die zum Ersticken führenden Verletzungen beibrachte (UA S. 18, 19). Dadurch wird der Bestand des Urteils jedoch nicht gefährdet. Die sachverständig beratene Kammer hebt hervor, daß der durch das Schleudern des Kopfes gegen die Wand verursacht& Schädelbruch an einer Stelle aufgetreten sei, an welcher der Knochenbau am empfindlichsten sei, und
%
daß ein solcher Bruch bei der Verletzlichkeit eines zweijährigen Kindes eintreten könne, ohne daß eine besonders hohe Kraftentfaltung oder Wucht vonnöten gewesen sei (UA
S. 26). Das kann nur so verstanden werden, daß aus der Art der Verletzungen nicht ohne weiteres auf einen bedingten Vorsatz geschlossen werden könne. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist die Beweiswürdigung in bezug auf den bedingten Vorsatz nicht lückenhaft. Soweit der psychiatrische Sachverständige bei der Analyse der Beziehungen des Angeklagten zu seiner Lebensgefährtin und deren Tochter das Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Kinde als "Ausschalten des fordernden Elements" deutet (UA S. 41) und das Landgericht sich dem anschließt, handelt es sich um Erwägungen zum Entstehen der
affektiven Situation, welche die Frage, ob der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat, nicht berühren. Da "Ausschalten" nicht notwendig Töten bedeutet, besteht auch kein Widerspruch zur Verneinung des bedingten Vor-
satzes.
Schauenburg j Kuhn Maul Granderath v. Gerlach