Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 10.06.1988 – 2 StR 195/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 195/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Ibrahim Halil KB aus ve, geboren am GERD 1951 in CE (Türkei), zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Vergewaltigung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 1988 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. Dezember 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. Der Angeklagte hatte den Beweisamtrag gestellt, den Vater und die Mutter der Zeugin Tanja W. als Zeugen darüber zu vernehmen, daß die Zeugin in Spanien von ihrem damaligen Freund mit einem Messer verfolgt und vor der dem Angeklagten angelasteten Vergewaltigung bereits einmal vergewaltigt oder fast vergewaltigt worden sei. Das Landgericht hat die Beweiserhebung mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellten Tatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung, da sie mit dem angeklagten Sachverhalt in keinem Zusammenhang ständen.
Diese Entscheidung beanstandet der Angeklagte mit seiner Verfahrensrüge zu Recht.
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Er hatte sich gegen den Vorwurf der Vergewaltigung damit verteidigt, die Zeugin habe sich ihm freiwillig hingegeben. Vorher habe sie ihm, obwohl sie einander erst kurze Zeit kannten, in einer Art "Lebensbeichte" von ihren früheren menschlichen Enttäuschungen berichtet, unter anderem davon, daß ihr Freund sie in Spanien mit einem Messer verfolgt, ihr Bruder sie vergewaltigt und ein anderer Mann habe vergewaltigen wollen (UA S. 8). Demgegenüber hat das Landgericht - gestützt auf die Aussage der Zeugin Tanja M. - festgestellt, man habe (im Lokal) ein belangloses Gespräch geführt (UA S. 3). Die Sachverhaltsschilderung des Angeklagten, die nicht mit den Angaben der Zeugin übereinstimme, sei schon für sich genommen über weite Bereiche wenig überzeugend (UA S. 11). Es sei auszuschließen, daß die Zeugin kaum zwei Stunden nach dem ersten Zusammentreffen mit dem Angeklagten ihn zum Geschlechtsverkehr verführt haben sollte (UA S. 13).
Diese Ausführungen des Landgerichts ergeben bereits, daß - entgegen der Beschlußbegründung - ein Zusammenhang zwischen den unter Beweis gestellten Tatsachen und dem Gegenstand der Urteilsfindung bestand. Hätten die Zeugen die Beweisbehauptungen bestätigt, dann konnte das die Einlassung des Angeklagten belegen, die Zeugin habe ihm bereits kurze Zeit nach dem Zusammentreffen Ereignisse aus ihrem Imtimbereich erzählt. Das wiederum konnte für die Beurteilung der Frage Bedeutung erlangen, ob sie sich dem Angeklagten freiwillig hingegeben hatte. Wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung hätte das Landgericht den Beweisamtrag deshalb nur ablehnen dürfen, wenn es in seinem Beschluß im einzelnen rechtsfehlerfrei dargelegt hätte, daß und warum die
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behaupteten Tatsachen, selbst wenn sie von den Zeugen bestätigt würden, nicht geeignet wären, die Entscheidung des Gerichts zu beeinflussen. Eine derartige, die Beweisbehauptung - hypothetisch als wahr unterstellend - umfassende Würdigung hat das Landgericht in dem ablehnenden Beschluß aber nicht vorgenommen.
Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrags kann das angefochtene Urteil beruhen.
Herdegen Müller Maier
Theune Gollwitzer