Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 03.06.1988 – 2 StR 184/88

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 184/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Cedomir " En aus

CB» (Jugoslawien), geboren am ee 194,7 in Beginn (Jugoslawien),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

be

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 1988 einstimmig beschlossen:

Der Spezialitätsgrundsatz ist nicht dadurch

erletzt, daß das Landgericht in die fortgesetzte Handlung, wegen der die Auslieferung bewilligt wurde, weitere vier Teilakte einbezogen hat, die vor dem im Auslieferungsverfahren genannten Tatzeitraum liegen. Der Senat läßt offen, wie zu entscheiden wäre, wenn das Schwergewicht des Unrechtsgehalts der Tat außerhalb des genannten Zeitraums

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Herdegen Müller Maier Niemöller Gollwitzer