Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 25.05.1988 – 4 StR 179/88

4. Strafsenat

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Abschrift 0

BUNDESGERICHTSHOF

4_BtR 179/88 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

Peter E Oi aus I, Gort geboren am

CD 1955, zur 2eit in Haft, wegen Raubes u,&.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 1988 beschlossens

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung des rechtlichen Gehörs wird als unbegründet zurückgewiesen,

gründen

Der Angeklagte hat durch seinen Verteidiger sit Schriftsatz

vom 3. Mai 1988 auf die Stellungnahme des Generalbundesanwaits vom 13. April 1988 - zugestellt am 27. April 1988 - erwidert. Eine weitere Erkiärung wurde nicht vorbehalten. Der Senat war daher berechtigt, am 10. Mai 1988 über die Revision des Angeklagten zu entscheiden. Im Übrigen wird bemerkt, daß auch die Ausführungen im Schriftsatz vom ll. Mai 1988 keinen Anlaß geben, die Revision anders - als geschehen - zu beurteilen.

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