Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 19.05.1988 – 1 StR 226/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR _ 226/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Rechtspfleger Anton R aus WER, seboren am GAREN 1950 in s
wegen Erpressung
wIV
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
19. Mai 1988 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 18. Januar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg, das Landgericht habe eine zugesagte Wahrunterstellung nicht eingehalten.
Das Landgericht hatte auf einen entsprechenden Beweisamtrag des Angeklagten als wahr unterstellt, daß am 16. Juni 1986 der Zustand des Daches des EB Schlößchens, das die Eheleute | ersteigert hatten, nicht so schlecht war, "daß zur Abwendung erheblichen Gebäudeschadens, insbesondere an den Stuckdecken, noch vor Einbruch des Winters erhebliche kostenaufwendige Dachreparaturen erforderlich gewesen wären". Demgegenüber hebt das Urteil bei der Abwägung, ob die vom Angeklagten gegen den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren in Aussicht gestellten Rechtsmittel
für die Ersteigerer ein empfindliches Übel darstellten, darauf ab, daß diesen die sofortige unangefochtene Eigentümerstellung auch deshalb wichtig war, weil das Dach des Schlößchens an einer Stelle undicht und deshalb auf längere Sicht ohne Reparaturarbeiten erheblicher Wasserschaden zu befürchten war (UA S. 6).
Die Revision beanstandet zu Recht, daß sich diese Erwägungen im Urteil mit der als wahr unterstellten Beweistatsache nicht vereinbaren lassen. Sinn und Zweck des Beweisamtrages war es darzutun, daß in absehbarer Zeit am | Schlößchen auch dann Wasserschäden nicht zu befürchten seien, wenn nicht umgehend mit Reparaturarbeiten am Dach begonnen würde, somit eine Verzögerung des Eigentunsüberganges aus dieser Sicht für die Ersteigerer kein empfindliches Übel darstellte. Dem wird die Feststellung im Urteil nicht gerecht, daß auf längere Sicht Wasserschäden drohten, wenn keine Reparaturarbeiten durchgeführt würden. Soweit das Landgericht an der Beweisbehauptung Einschränkungen vornimmt, indem es darauf abhebt, daß das Dach nur an einer Stelle undicht sei und Schäden erst auf längere Sicht zu befürchten seien, handelt es sich um eine unzulässige Veränderung des Beweisthemas (vgl. BGH StV 1984, 142, 363, std. Rspr.); sie ist auch nicht geeignet, die als wahr unterstellte Tatsache in ihrem wesentlichen Kern zu entkräften. Entgegen dieser Tatsache ging das Landgericht davon aus, daß einer der Gründe, die die Eheleute |
bewogen, den Forderungen des Angeklagten zu entsprechen, in ihrer Sorge um drohende Wasserschäden lag und auch deshalb in der Inaussichtstellung der Rechtsmitteleinlegung die Drohung mit einem empfindlichen Übel gesehen werden müsse.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß es für die Beurteilung, ob die vom Angeklagten in Aussicht gestellten Rechtsmittel für die Eheleute Ludwig ein empfindliches Übel darstellten, auch von Bedeutung sein kann, welche Zeit die Rechtsmittelverfahren bei normalem Verlauf in Anspruch genommen hätten.
Schauenburg Maul Foth Granderath v. Gerlach