Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 18.05.1988 – 2 StR 151/88

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR 151/88

in der Strafsache

gegen

Goran V zn aus FB, seboren am GEBE 1959 in zB (Jugoslawien), zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Totschlags

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 1988 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Nebenkläger Sime MED und Rosa CB gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 1987 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revisionen der Nebenkläger - Eltern des Tatopfers - gegen dieses Urteil sind un-

zulässig.

Der Angeklagte ist wegen der Tat, aus der sich die Befugnis zum Anschluß als Nebenkläger ergibt, verurteilt worden. Die Beschwerdeführer erstreben mit ihren Rechtsmitteln ersichtlich nur eine Verschärfung der Strafe. Soweit nicht nur die allgemeine Sachrüge erhoben ist (Beschwerdeführerin Rosa CB), richtet sich die Revision inhaltlich ausschließlich dagegen, daß der Tatrichter nicht festgestellt hat, der Angeklagte habe die Tat schon lange vorher geplant,

wIV

was im vorliegenden Fall nur Auswirkungen auf den Strafausspruch haben könnte. Nach $S 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger aber ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß

eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird.

Herdegen Müller Meyer

Niemöller Gollwitzer