Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 10.05.1988 – 4 StR 201/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
fols 67
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 201/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Dieter Hans B aus Si, dort geboren am 1946,
wegen Vergewaltigung
wıI
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 10. Mai 1988 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 2. Februar 1988 mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein sowie seinen Führerschein zur Fahrgastbeförderung eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils (S$S 349 Abs. 4 StPO).
Die Darlegungen der Strafkammer ergeben nicht ausreichend, daß der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit Frau I] vorsätzlich durch Gewalt erzwungen hat. Nach der Sachverhaltsschilderung könnte die Gewaltanwendung schon darin gesehen werden, daß er die Tür seines Personenkraftwagens verriegelt und so die Flucht des Opfers verhindert hat (vgl. LK 10. Aufl., S$S 177 StGB Rdn. 6). Den Urteilsgründen ist aber nicht zu entnehmen, ob der Angeklagte die Tür verriegelt hat, um dadurch den Geschlechtsverkehr zu erzwingen, oder ob er die Verriegelung und den Umstand, daß er das Opfer dadurch an der Flucht hinderte, wenigstens erkannt und sich dies zunutze gemacht hat. Näher liegt die Annahme, daß die Strafkammer die Gewaltanwendung in dem Verhalten des Angeklagten unmittelbar vor dem Geschlechtsverkehr sieht: Der Angeklagte legte die Rückenlehne des Beifahrersitzes um, schob den Rock der neben ihm sitzenden Frau hoch, riß ihren Schlüpfer herunter und legte sich auf sie; unmittelbar darauf drang er mit seinem Glied in ihre Scheide ein. In der geschilderten körperlichen Einwirkung kann Gewalt, also die Entfaltung von Kraft zur Überwindung eines Widerstandes liegen. Darauf, daß das Opfer tatsächlich keinen Widerstand geleistet hat, kommt es nicht an. Es genügt, daß ein solcher erwartet wird und durch die angewendeten Mittel von vornherein ausgeschlossen werden soll (LK aaO Rdn. 7). Dazu fehlen aber ausreichende Feststellungen. Der Tatrichter hat insoweit nur ausgeführt, es sei für den Angeklagten "erkennbar" gewesen, daß er "gegen ihren Willen" den Geschlechtsverkehr ausführte (UA S. 5). Auch bei Berücksichtigung des Zusammenhangs der Urteilsgründe kann der Senat diesen Hinweis nicht dahin verstehen, daß der Angeklagte den erkennbaren Willen des Opfers tatsächlich auch erkannt hat.
Das Urteil ist deshalb aufzuheben. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Strafzumessung kommt es deshalb nicht an.
Knoblich Laufhütte Goydke
Jähnke Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner ist infolge urlaubsbedingter Ortsabwesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
Knoblich