Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 04.05.1988 – 2 StR 89/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 89/88 URTEIL
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
ve
wu
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Amend
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EEE au: reiiiil>
als Verteidiger des Angeklagten win,
Rechtsanwalt ME 2u: ven als Verteidiger des Angeklagten I — ı.
Rechtsanwalt m aus x
als Verteidiger des Angeklagten vom, Justizangestellte «iD als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
wIV
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft
und des Angeklagten WEB gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom
16. Juli 1987 werden verworfen.
Der Angeklagte vi» hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechts-
mittel den Angeklagten SC , vB und VOR erwachsenen notwen-
digen Auslagen fallen der Staatskasse
zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe§
Am 6. November 1984 erkrankten in der T@WMB-Klinik in HERE GEB 109 Personen, darunter 99 Patienten, nach dem Verzehr von Mandelbienenstichkuchen an Übelkeit, heftigen Bauchschmerzen, Erbrechen und Durchfall. Ursache hierfür waren Staphylokokken, die bei der Herstellerfirma, der Schwarzwaldkonditorei BB; in den Kuchen geraten
waren. Die Krankheitserscheinungen, insbesondere der Durchfall, waren bei einigen Patienten von "derartiger Intensität, daß für diese, die zudem infolge ihres Gesundheitszustandes wegen der schweren Erkrankung oder nach durchgeführter Operation stark geschwächt waren, eine lebensbedrohliche Situation bestand" (UA S. 35).
Den Kuchen (Tiefkühlware) hatte am 17. Oktober 1984 die Lebensmittelgroßhandelsfirma Jakob Ve GmbH geliefert, bei der die Klinik seit einiger Zeit Kundin war. Es handelte sich um mindestens acht Kartons mit Bienenstichkuchen aus einer Gesamtlieferung von 210 Kartons, die die Firma Vo von der Herstellerfirma Bg® bezogen hatte und die durch ein bestimmtes Haltbarkeitsdatum gekennzeichnet war. Der gesamte Kuchen mit diesem Haltbarkeitsdatum war von Staphylokokken befallen. Welche Kunden im einzelnen hiervon bezogen hatten, daß also insbesondere auch die TR K1inik damit beliefert worden war, war den Angeklagten vor dem 6. November 1984 nicht bekannt.
Die Firma VW gehört zu der Firmengruppe RB-v, - VB, die eine der Hauptabnehmer des von der Firma Be»
hergestellten Bienenstichkuchens war. Der Kuchen wurde ebenso wie andere Produkte der Konditorei vom Angeklagten SC 215 dem für den Einkauf zuständigen Produktmanager der Firma R@@P-WEP GmbH & Co KG in jeweils größeren Mengen bestellt und dann mit eigenen Lastkraftwagen der Firmen REED-WED/ vB beim Hersteller abgeholt. Die Firmen
RED-WED und vB sind rechtlich selbständig, stehen jedoch zueinander in engen personellen und geschäftlichen Beziehungen. Sie sind im gleichen Gebäudekomplex untergebracht. Der frühere Mitangeklagte ve war in der hier fraglichen Zeit Geschäftsführer sowohl der Firma vB 215 auch der Firma R@D-W@W, der Angeklagte WEM weiterer Geschäftsführer der Firma VB. Der Angeklagte va war als Gesamtvertriebsleiter bei der Firma RED-WEEB beschäftigt.
II.
Das Landgericht hat den früheren Mitangeklagten ven und den Angeklagten Y | wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem Inverkehrbringen verdorbener Lebensmittel als Mittäter jeweils zu Geldstrafe verurteilt, weil sie es trotz rechtzeitig erlangter Kenntnis von der Gefahr pflichtwidrig unterlassen haben, die Leitung der T@BD-Klinik vor dem Verbrauch des Kuchens zu warnen. Die Angeklagten RR | und VW hat es von dem Anklagevorwurf, sich durch Unterlassen ebenfalls der (gefährlichen) Körperverletzung und eines Vergehens gegen das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz schuldig gemacht zu haben, freigesprochen.
Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft hin-
sichtlich der Angeklagten vgMP, SCENE un: vegl>
und der Angeklagte vi» Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft erhebt die Sachbeschwerde; sie erstrebt die
-6 -
Verurteilung auch der Angeklagten s@UAEEED und VB, außerdem die Verurteilung des Angeklagten vB wesen gefährlicher Körperverletzung; der Generalbundesanwalt ver-
tritt das Rechtsmittel, soweit es die Angeklagten ss
ab und wi >etrifft. Der Angeklagte vB -üst
die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft.
a) Der Freispruch der Angeklagten sum und vB ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Insoweit kann offenbleiben, ob diese Angeklagten gegenüber der TBB-Kinix eine Garantenstellung innehatten, die sie zur Gefahrenabwendung verpflichtete. Auch wenn dies, etwa auf Grund vorangegangenen TunS, der Fall war, haben sie nach den Feststellungen alles ihnen Mögliche und damit Zumutbare getan, um eine Gefährdung von Kunden durch den Ver-
zehr verdorbenen Kuchens zu verhindern.
So veranlaßte der Angeklagte SEE , sofort nachdem er am 25. Oktober 1984 von der bestehenden Gefahr sichere Kenntnis erlangt hatte, in seinem Zuständigkeitsbereich die Einleitung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen durch seinen Assistenten: die Überprüfung der in Betracht kommenden Lagerbestände, die Aussonderung der betroffenen Ware, ihre Verbringung an einen abgesonderten platz und schließlich die deutliche Kenntlichmachung ihrer Sperrung für den weiteren Vertrieb. Er selbst unterrichtete die bereits belieferten Regionalgesellschaften fernschriftlich. Vor allem
aber verständigte er "die bei der Firma VW» für den Verkauf und Vertrieb zuständigen Angeklagten VW und we EP von dem gesamten Sachstand, damit von dort entsprechende Maßnahmen wegen des in den Handel, an dem Angeklagten SEE jedoch unbekannte Kunden, gelangten kontaminierten Bienenstichkuchens eingeleitet werden konnten" (UA S. 27). Die Angeklagten VW und vB schalteten ihrerseits den früheren Mitangeklagten VB ein, so daß jetzt die Geschäftsleitung mit der Sache befaßt war.
An der entscheidenden Besprechung vom 26. Oktober 1984, in deren Verlauf die Geschäftsführer VW und ve beschlossen, wegen des damit verbundenen zeitlichen, sachlichen und finanziellen Aufwands, aber auch um eine mögliche Schädigung des Rufs der Firma zu vermeiden, keine alle Kunden erfassende Warnaktion durchzuführen, nahmen die Angeklagten sein und VW teil, sprachen sich dabei jedoch - davon muß jedenfalls zu ihren Gunsten ausgegangen werden - für eine umfassende Rückrufaktion aus (UA S. 30). Mehr war den Angeklagten, die nicht der Geschäftsführung angehörten und deren Weisungsbefugnis unterstanden, nicht zuzumuten. Insbesondere waren sie nicht verpflichtet, die von ihnen befürwortete Maßnahme gegen den erklärten Willen der Geschäftsführung selbst durchzuführen, ganz abgesehen davon, daß ihnen die hierfür erforderliche Kundenkartei der Firma VD nicht zur Verfügung stand.
b) Die Feststellungen rechtfertigen es nicht, den Angeklagten | wegen gefährlicher Körperverletzung (s 223 a StGB) zu verurteilen.
Wohl gerieten einige Patienten der TOBB-x\inix nach dem Verzehr des verdorbenen Kuchens objektiv in einen lebensbedrohlichen Zustand. Zur inneren Tatseite der gefährlichen Körperverletzung "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung" würde hier jedoch gehören, daß dem Angeklagten zur Zeit seiner pflichtwidrigen Unterlassung bewußt war, der Kuchen könne nicht nur von irgendwelchen Kunden, sondern gerade (auch) von Klinikpatienten gegessen werden, die dadurch wegen ihrer geschwächten Gesundheit würden in Lebensgefahr geraten können (vgl. z.B. BGHSt 19, 352). Das war nach den Feststellungen nicht der Fall. Nur dies wollte die Kammer mit ihren Ausführungen auf S. 81 UA zum Ausdruck
bringen.
c) Auch im übrigen enthalten die Urteilsgründe keinen
die Angeklagten ve, Se un: ve betrei-
fenden Rechtsfehler.
2. Die Revision des Angeklagten vi.
a) Die auf S 265 Abs. 1 StPO gestützte Verfahrensrüge
ist unbegründet.
Der Beschwerdeführer wurde als Mittäter angeklagt und mit rechtlich zutreffender Begründung verurteilt. Nach den Feststellungen hat er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma VB dem Beschluß vom 26. Oktober 1984, keine umfassende Rückrufaktion durchzuführen, zumindest stillschweigend zugestimmt (UA S. 28 £). Mittäter war er auch dann, wenn er, wie nach den Ausführungen der Strafkanmer an mehreren Stellen der Urteilsgründe (VA S. 71, 79 £,
83) nicht auszuschließen ist, diese Zustimmung allein dadurch zu erkennen gab, daß er den Vorschlägen VW nicht widersprach (vgl. auch die nachstehenden Ausführungen zu b)).
Für den von der Revision vermißten Hinweis, daß der Angeklagte auch als Alleintäter (Nebentäter) verurteilt werden könne, bestand unter den gegebenen Umständen kein Anlaß.
b) Auch die Prüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
Die Kammer hat den Angeklagten mit Recht als Mittäter und nicht Gehilfen VB verurteilt. Er hat nach eingehender Lagebesprechung, an der er ebenso wie die anderen Angeklagten teilgenommen hat, kraft seiner Stellung als - neben vu» weiterer - eigenverantwortlicher Geschäftsführer der Firma VB die Entscheidung vom 26. Oktober 1984 mitgefaßt und mitgetragen (UA S. 27 ff, 34, 63). Daran Ändert nichts, daß VB die dominierende Führungskraft des Unternehmens und WEB stets um Einvernehmlichkeit mit ihm bemüht
war.
Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch die Verurteilung des Angeklagten wegen (bedingt) vorsätzlicher Körperverletzung. Am 26. Oktober war beiden Geschäftsführern der Vorfall in Berlin, bei dem zahlreiche Personen nach dem Genuß von Mandelbienenstichkuchen der Firma BD erkrankt waren, bekannt; sie hatten davon spätestens am 25. Oktober
- 10 -
erfahren (UA S. 25 ff). Sie waren sich der "sehr naheliegenden Wahrscheinlichkeit" weiterer Erkrankungen bewußt und unterließen dennoch die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen, ersichtlich auch deshalb, weil sie "diese Erkrankungen für nicht besonders gefährlich hielten und sich von der Vorstellung leiten ließen, daß man im Einzelfall den von einer solchen Erkrankung durch den Genuß von verdorbenem Bienenstich betroffenen Kunden durch die Zuwendung eines entsprechenden Präsents in Form von Pralinen werde besänftigen können" (UA S. 29). Dies zeigt, daß sie mit weiteren Erkrankungen rechneten und sie billigend in Kauf nahmen. Daß ihnen solche Folgen unerwünscht waren, ist für ihren bedingten Vorsatz ohne Bedeutung.
Auf Grund der getroffenen Feststellungen lag fahrlässiges, auch grob fahrlässiges Handeln so fern, daß sich die Kammer mit dieser Möglichkeit im Urteil nicht auseinan-
dersetzen mußte.
Herdegen Müller Maier Niemöller Gollwitzer