Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 03.05.1988 – 1 StR 170/88

1. Strafsenat

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GA BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

BERERENE Stefan Sch aus EEE, sehoren am

1965 in NG, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

WII

OH

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 1988 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Straferschwerend hat die Strafkammer gewertet, daß der Angeklagte "schon wegen Raubes und räuberischer Erpressung verurteilt" (VA S. 19) worden sei. Ausweislich der Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte jedoch nur wegen versuchter räuberischer Erpressung und zweimal wegen Diebstahls verurteilt worden (UA S. 4, 5). Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß

sich die durch die Urteilsfeststellungen nicht belegte Strafzumessungserwägung zum Nachteil des Angeklagten auf die Höhe der Strafe ausgewirkt hat. "

Schauenburg Ulsamer Maul

Foth Granderath