Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 28.04.1988 – 4 StR 77/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
N BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 77/88 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Reinhard Ki zu: See A seboren am | 1960 in si -\ u. zur Zeit in
Haft,
wegen Mordes
-2- 5
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. April 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Staatsanwalt |
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Ludwig @B aus ve
als Verteidiger,
Rechtsanwalt GEEEEB :«s [3 und Rechtsanwalt WW aus s
als Vertreter der Nebenkläger,
Justizangestellte BD
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
wIV
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Oktober 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts, Ihre Verfahrensbeschwerde ist unbegründet im Sinne des $S 349 Abs. 2 StPO, jedoch hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge Erfolg.
l. Das Landgericht hat festgestellt: Der zur Tatzeit 25 1/2 Jahre alte Angeklagte ist in Heimen aufgewachsen. Seine Mutter war eine zweite Ehe eingegangen und ließ es an der von ihm erhofften Zuwendung fehlen, auch nachdem er 1985 in ihre unmittelbare Nachbarschaft gezogen war. Er fühlte sich gegenüber den aus der zweiten Ehe hervorgegangenen vier
Kindern, insbesondere seinem 12jährigen Halbbruder Gregor, zurückgesetzt. Darüber hinaus erzählte seine Mutter im Frühjahr 1986 in der Familie und der Nachbarschaft, er habe sich zweien seiner jüngeren Halbgeschwister sexuell genähert.
Der Angeklagte haßte seine Mutter aus diesen Gründen. Einem Wohnungsnachbarn erklärte er bei zwei Gelegenheiten, er werde den Gregor noch einmal umbringen, um seiner Mutter "einen zu spielen". Gleichwohl hielt er zu ihr und den Fami-
lienangehörigen Kontakt.
Am 21. Juni 1986 begegnete der Angeklagte Gregor in einem Park seines Heimatortes. Dieser führte ein neues Fahrrad mit sich, von dem er später erzählte, die Eltern hätten es ihm geschenkt. Der Angeklagte wollte dem nachgehen, doch hielt Gregor ihn mit dem Hinweis, er wisse ja, wie die Mutter sei, davon ab. Das brachte den Angeklagten in Wut. Während des weiteren Gesprächs, in dem es darum ging, wer das Fahrrad bezahlt habe, entschloß sich der Angeklagte, seinen Halbbruder zu töten. Dazu lockte er ihn unter einem Vorwand auf einen Waldweg. Unterwegs entfernte er unbemerkt einen Schuhriemen von seinen hohen Boxerstiefeln. Als beide nebeneinander gingen, versetzte der Angeklagte Gregor plötzlich einen heftigen Schlag, wodurch dieser zu Boden fiel. Dem am Boden liegenden Jungen schlang er den Schuhriemen um den Hals, zerrte ihn - beide Enden des Riemens in den Händen haltend - hoch und verbrachte ihn so auf eine Lichtung. Dort würgte er sein Opfer bis zur Bewußtlosigkeit. Anschließend ergriff er ein Holzstück und schlug damit auf den Kopf und den Halsbereich Gregors ein, bis er tot war. Danach holte er das Fahrrad und brachte es auf die Lichtung; hierbei schlug er noch einmal auf den toten Jungen ein. Außerdem zog er ihm
- jetzt oder schon zuvor nach den tödlichen Schlägen - die Turnhose aus, "um so auf ein angebliches Sexualdelikt hinzudeuten" (UA 9). Er kehrte dann in seine Wohnung zurück, verbrannte dort einen Boxerstiefel und Unterwäsche, "um Spuren zu beseitigen" (UA 9), und begab sich später erneut in den Park. Hier traf er seine Mutter. Nachdem er mit ihr allein war, fühlte er wieder den Haß gegen sie in sich aufsteigen und beschloß, auch sie umzubringen. Er zog umbemerkt einen Schnürsenkel aus einem der von ihm jetzt getragenen Schuhe. Als er ihn der Mutter um den Hals legen wollte, kamen Fremde hinzu, worauf er sein Vorhaben aufgab und sich verabschiede-
te.
2. In der Tat erblickt das Landgericht einen Mord in den Begehungsformen der Heimtücke und der Tötung aus niedrigen Beweggründen. Es legt dieser Würdigung das Geständnis des Angeklagten zugrunde, welches es für glaubhaft hält. Seine Prüfung ist jedoch lückenhaft und läßt eine sich aufdrängende Auseinandersetzung mit Tatumständen vermissen, die wesentliche Teile der Feststellungen zu erschüttern vermögen. Diese bilden deshalb keine rechtsfehlerfreie Grundlage
des Urteils.
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend hervorhebt, bot der Sachverhalt Anlaß zu der Erörterung, ob der Angeklagte an Gregor zunächst ein Sexualdelikt begangen hat oder ob sexuelle Motive sonst den Hintergrund der Tat bildeten. Daß der gerichtsmedizinische Sachverständige keine Anzeichen dafür festgestellt habe, ist im Urteil (UA 21) nicht belegt und räumte den Anlaß nicht aus.
Die Mutter des Angeklagten hatte den Angeklagten im Frühjahr 1986 beschuldigt, sich zwei Halbgeschwistern genähert zu haben. Ob die Beschuldigung zutraf, vermochte das Landgericht zwar nicht zu klären; es teilt aber nicht die Gründe mit, welche ihm Feststellungen hierzu verwehrten. Weder die Aussage der Mutter noch andere Beweisergebnisse sind im Urteil dargestellt und gewürdigt; für den Senat ist daher nicht erkennbar, ob das Landgericht sein Ergebnis fehlerfrei gewonnen hat. Das Landgericht setzt sich ferner nicht damit auseinander, daß der Angeklagte nach der Tat Unterwäsche verbrannte, um Spuren zu beseitigen. Die Frage, welche Spuren an der Unterwäsche hafteten und welche Bedeutung ihnen zukam, durfte aber nicht ungeprüft bleiben. Möglicherweise hätte das Ergebnis dieser Prüfung auch Anlaß gegeben, die Angaben des Angeklagten über den Zeitpunkt und den Grund des Herunterziehens der Turnhose des Opfers kritischer zu würdigen. Schließlich setzt sich das Landgericht nicht damit auseinander, ob die Annahme eines plötzlichen, auf Wut und Haß beruhenden Tatentschlusses des Angeklagten mit seinem tatsächlichen Vorgehen in Einklang steht. Daß er Gregor von dem Waldweg zunächst auf eine Lichtung verbrachte - die Entfernung ist nicht mitgeteilt - und zu dem unmittelbaren Tötungsakt erst dort ansetzte, kann auch auf anderen, ebenso naheliegenden Beweggründen beruhen, die deshalb gleichfalls der Erörterung bedurften.
3. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet ferner der Weg, auf dem das Landgericht zur Bejahung der uneingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten - ein Fehlen der Unrechtseinsicht kam nicht in Betracht - gelangt ist.
Sachverständig beraten stellt das Landgericht bei dem Angeklagten zunächst eine Persönlichkeitsstörung fest, die es als "andere seelische Abartigkeit" im Sinne der SS 20, 21 StGB einordnet. Es bewertet die vorhandenen Auffälligkeiten aber nicht, wie es das Gesetz für eine Schuldminderung voraussetzt, als "schwer". Dazu führt es aus, die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten äußere sich in geringer Frustrationstoleranz, Kritikschwäche, Aggressionen gegen Personen und Sachen, fehlender Lebensplanung, starker Ichbezogenheit, wiederholten Selbstmordgedanken. Als Gegengewicht zu der gefühlsmäßigen Verarmung infolge der Heimerziehung sei seinem Lebenslauf aber durchaus auch die Fähigkeit zu entnehmen, Beziehungen aufzubauen und fortzuführen. Die Auffälligkeiten hätten daher nicht eine solche Bedeutung, daß von einer "affektiven Depravation", bei der die betreffende Person auf "ein Leben voller Fragmente zurückblickt und nichts zusammen paßt" auszugehen sei. Im Anschluß an diese Ausführungen fährt das Landgericht fort (UA 19):
"Der psychiatrische Sachverständige Professor Dr. Lg ist für den Fall, daß das Gericht das Vorliegen einer 'schweren anderen seelischen Abartigkeit’ bejahen sollte - was die Kammer wie vorstehend ausgeführt nicht getan hat - in seinem Gutachten auch auf die Frage einer eventuellen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit eingegangen. Er hat in diesem Zusammenhang dargelegt, daß in diesem Falle alles gegen eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit spreche, was darauf hindeute ... (muß wohl heißen: worauf hindeute), "daß der Tatentschluß spontan gefaßt wurde. Nur dann, wenn der Angeklagte seit längerem an nichts anderes gedacht habe, als die Familie BB der Reihe nach umzubringen, sei eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen.
Dies ist jedoch, wie oben festgestellt, nicht der Fall. Im übrigen ergibt sich auch aus dem Umstand, daß der Angeklagte später im Park beim Hinzukommen zweier
Schaustellergehilfen ohne weiteres von dem geplanten Vorgehen gegen seine Mutter Abstand nehmen konnte, daß bei ihm ein hinreichendes Hemmungsvermögen vorhanden war."
Das Landgericht hat hiernach - anders ist das Urteil nicht zu verstehen - anhand der Charakterstruktur des Angeklagten die in den SS 20, 21 StGB aufgeführten Voraussetzungen für die Zubilligung erheblich verminderter Schuldfähigkeit geprüft. Es hat festgestellt, daß der Angeklagte an einer seelischen Abartigkeit leidet. Einer Untersuchung der Steuerungsfähigkeit selbst glaubte es sich aber enthoben, weil es diesen Zustand nicht als schwer eingestuft hat. Nur hilfsweise hat es eine solche vorgenommen und hierfür die Art und die Stärke der zur Tat führenden Beweggründe sowie das Nachtatverhalten herangezogen. Diese Verfahrensweise ist
methodisch unzulässig.
Die Persönlichkeit eines Täters ist zutreffend nur in einer Ganzheitsbetrachtung zu erfassen. Seine Entwicklung und sein Charakterbild sowie die Tat in ihren konkreten Zusammenhängen sind dabei untrennbar miteinander verbunden (Albrecht GA 1983, 193, 212 unter Hinweis auf Mende). Demgegenüber hat das Verfahren des Landgerichts an keiner Stelle den ganzen Menschen im Blick. Es führt zu einer isolierten Hervorhebung der dauerhaften Bestandteile des Charakterbildes des Angeklagten, beleuchtet aber nicht, wie die SS 20, 21 StGB es verlangen, seinen aktuellen seelischen Zustand bei Begehung der Tat. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Abartigkeit diagnostiziert ist, verlangen die SS 20, 21 StGB die Prüfung, ob sie so schwer ist, daß sie das Gewicht einer pathologischen Störung hat. Dabei sind die Folgen der Störung beim aktuellen Geschehen nicht außer
Acht zu lassen. Wäre es anders, so würde sich gedanklich die Möglichkeit eröffnen, einen bei der Tat steuerungsunfähigen Täter mit Strafe zu belegen, nur weil seine ohne Berücksichtigung des aktuellen Tatgeschehens beurteilte Geistesstörung lediglich als "leichte" seelische Abartigkeit zu werten ist. Daß dies nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand. Es läßt sich auch nicht mit dem psychiatrischen System von Witter begründen, dem der vom Landgericht angehörte Sachverständige Prof. Dr. Legp verbunden ist. Witter vertritt zwar die von ihm selbst als mitunter problematisch bezeichnete Auffassung, das Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit sei ohne Beziehung zur konkreten Tat aus dem Lebenslauf des Täters herleitbar, weil es einen Zustand von längerer Dauer beschreibe (Witter, Der psychiatrische Sachverständige im Strafprozeß [1987] S. 37, 66, 70). Die rechtlich erhebliche Beeinträchtigung der Geistestätigkeit beurteilt er aber auf Grund einer umfassenden psychopathologischen Untersuchung, welche die Tat und ihre Umstände einschließt, und auch nach seiner Auffassung kann allein das Ergebnis einer solchen Untersuchung dem Urteil zugrunde ge-
legt werden (vgl. aaO S. 72).
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4. Auch die Tatsache, daß der Angeklagte von der beabsichtigten Tötung seiner Mutter Abstand nehmen konnte, darf nicht isoliert gesehen werden. War sein Verhalten insoweit durch die Furcht vor Entdeckung bestimmt, so kann dieser Beweggrund seine Widerstandskraft unterstützt haben, während sie möglicherweise allein nicht ausreichte, um dem Tatantrieb bei der Tötung Gregors zu widerstehen (vgl. BGH NJIW 1962, 1779, 1780).
Salger Laufhütte Goydke
Jähnke Meyer-Goßner