Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 28.04.1988 – 4 StR 158/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 158/88 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
Thomas PB zus HB; dort geboren am )
1962,
zur Zeit in Haft,
wegen Mordes
er:
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 1988 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 8. Dezember 1987 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Nach den hier vorliegenden Besonderheiten in Tat und Täterpersönlichkeit hat die sachverständig beratene Strafkammer die volle Schuldfähigkeit
des Angeklagten rechtsfehlerfrei bejaht, zumal dessen Blutalkoholgehalt zur Tatzeit nur geringfügig über 2,2%0 lag (vgl. Salger, Festschrift für Pfeiffer, 1988, S. 379, 389, 391).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Salger Knoblich Jähnke
Meyer-Goßner Brüning