Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 27.04.1988 – 3 StR 107/88
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
mr
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 107/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Renter Erich Jacob R ED aus MC an der Ru, geboren am. EEE 1923 in Dei,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge u.a.
WII
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 1988 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPpo einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. Dezember 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die, Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen,.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
während das angefochtene Urteil im Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler aufweist, kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat nämlich mit unzureichender Begründung einen minder schweren Fall der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verneint. Die Ausführungen dazu (UA S. 19/20)
lassen schon die gebotene Gesamtwürdigung aller für die
Wertung von Tat und Täter in Betracht kommenden Gesichtspunkte vermissen (vgl. dazu BGHR StGB vor $ l/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, fehlerfreie 3 m.w.N.), da nur auf die Menge der eingeführten Betäubungsmittel abgestellt wird, Dazu kommt, daß das Landgericht nicht beachtet hat, daß bereits die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten dazu führen kann, einen minder schweren Fall im Sinne des $S 30 Abs. 2 BtMG zu bejahen und einen besonders schweren Fall nach S 29 Abs. 3 BtMG zu verneinen (vgl. dazu BGHR BtMG 30 II Gesamtwürdigung 2; BGHR StGB vor $ l/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung fehlende 1; fehlerfreie 1-3; unvollständige 1-5 jeweils m.w.N.).
Ruß Gribbohm Kutzer Detter Harms