Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 21.04.1988 – 4 StR 168/88

4. Strafsenat

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A

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 168/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Dr. med. Oskar Hermann S aus Po, geboren am EB 19:43 in w ,

wegen fahrlässiger Tötung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 1988 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 8. Januar 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Die Zuziehung eines Sachverständigen mußte sich dem Landgericht nicht aufdrängen, nachdem der Angeklagte selbst erklärt hatte, eine stationäre Aufnahme sei erforderlich gewesen und die hierbei zwangsläufig erfolgenden Untersuchungen hätten die Notwendigkeit einer frühzeitigen, lebensrettenden Operation aufgezeigt (UA 9). Daß eine Bauchfellentzündung bei rechtzeitiger Intervention gut beherrschbar ist, ergeben auch die von der Revision vorgelegten Äußerungen aus dem medizinischen Schrifttum.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Salger Goydke Jähnke Meyer-Goßner Brüning