Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 21.04.1988 – 4 StR 125/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Bi
47 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
aus OD. sort geboren am
wegen Diebstahls
wI
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. April 1988 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom
25. November 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
l. Die Beweiswürdigung des Landgerichts enthält einen unauflösbaren Widerspruch. Einerseits hält es die Strafkanmmer für möglich, daß der Hauptbelastungszeuge ra, der im vorliegenden Verfahren Fragen zur Mittäterschaft des Angeklagten unter Berufung auf ein angebliches Auskunftsverwei-
gerungsrecht nicht beantwortet hat, bei seinen früheren Vernehmungen den Angeklagten zu Unrecht belastet haben könnte, während sie andererseits ihre Überzeugung von der Mittäterschaft des Angeklagten aufgrund der Vernehmung der früheren Verhörspersonen des Zeugen rg gewinnt, die übereinstimmend bestätigt haben, daß Pi den Angeklagten ihnen gegenüber als Mittäter bezeichnet hat. Damit setzt sich die Strafkammer in Widerspruch zu der offengelassenen Möglichkeit - von der zugunsten des Angeklagten auszugehen ist -, daß der Zeuge bei seinen früheren Vernehmungen den Angeklagten zu Unrecht der Mittäterschaft bezichtigt hat. Das Urteil kann deshalb keinen Bestand haben.
2. Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hinge-
wiesen:
a) Die Pflicht zur vollständigen Aufklärung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen (§ 244 Abs, 2 StPO) gebietet es, der Behauptung über die angeblich falsche Aussage des Zeugen Po bezüglich eines gemeinsamen Einkaufs mit dem Angeklagten unter Verwendung der entwendeten Schecks nachzugehen (auch wenn das Verfahren gegen den Angeklagten insoweit vorläufig eingestellt wurde). Dabei muß nicht entscheidend sein, daß der Zeuge kein Datum nannte, wenn der Vorgang im übrigen eindeutig identifizierbar und zeitlich einzuordnen ist. Sollte sich nämlich aus Zeugenaussagen und/oder dem eingereichten Scheck ein Einkaufszeitpunkt ergeben, für den der Angeklagte ein Alibi hat, könnte eine solche falsche Belastung des Angeklagten durch den Zeugen PB auf die Beurteilung von dessen Glaubwürdigkeit auch im übrigen von Einfluß sein.
b) Es kann nicht gegen den Angeklagten verwendet werden, daß er es unterlassen habe, die Zeugin > zum Beweis dafür zu benennen, daß er nicht mit den anderen Tätern gemeinsam von der Wohnung PB zum Tatort gefahren sei. Abgesehen davon, daß die Zeugin vom Gericht geladen war und die Aussage verweigert hat, würde ein solches Verlangen darauf hinauslaufen, daß ein Angeklagter bei Meidung von Nachteilen bestimmte entlastende Beweise anzutreten habe. So wie der Angeklagte das Recht hat, auf die Beschuldigung zu schweigen, ohne daß daraus für ihn nachteilige Schlüsse hinsichtlich des Tatgeschehens gezogen werden dürfen (BGH bei Pfeiffer/Miebach in NStZ 1984, 16 und 1984, 209; Treier in KK S 243 StPO Rdn. 47), kann er nicht verpflichtet werden, bestimmte entlastende Beweisamträge zu stellen. Hier greift gegebenenfalls die Amtsaufklärungspflicht des Gerichts (s 244 Abs. 2 StPO) ein.
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