Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 19.04.1988 – 1 StR 76/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 24 IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 76/88 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. Bettina Isolde TE aus CE. seboren am CE 1953 ir U,
2. Rotana > EEE aus EEE. cr: geboren am EEE? 1957,
3. Arno M aus SUN, Teboren am EEE 1557 in
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
SL
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. April 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof
Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul,
Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,
Staatsanwalt N
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt iii
als Verteidiger für die Angeklagte TI. Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten Pu.
Justizangestellte EN in der Verhandlung, Justizhauptsekretär pei der Verkündung
als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
WIV
1.
ER
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 2. Dezember 1987, soweit es die Angeklagten TU und PER betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Im übrigen wird die Revision verwor-
fen.
Soweit die Revision den Angeklagten MEER betrifft, trägt die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels und die diesem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendi-
gen Auslagen.
Von Rechts wegen
SL
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Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten TI und ru wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung und den Angeklagten Mi wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt; im übrigen hat es den Angeklagten “ER freigesprochen. Mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Annahme eines zu geringen Schuldumfangs des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln der Angeklagten TE und PER sowie die Teilfreisprechung des Angeklagten MM. Das Rechtsmittel führt lediglich zur Aufhebung der gegen die Angeklagten TE und PER verhängten Strafen - in diesem Umfang wird es vom Generalbundesanwalt vertreten; im übrigen hat die Revision keinen Erfolg.
1. Die Verurteilung der Angeklagten TG und rs wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln weist zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zugunsten oder zuungunsten der beiden Angeklagten auf. Doch kann jeweils der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer von einem zu geringen Schuldumfang ausgegangen ist, indem sie als die Menge Haschisch, mit der Handel getrieben wurde, lediglich die 1424,3 Gramm zugrundegelegt hat, die nach Abschluß der Verkaufsverhandlungen von den beiden Angeklagten schließlich den Scheinaufkäufern der Polizei ausgehändigt und von diesen sichergestellt worden sind (UA S. 16, 17, 24).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fällt unter den Begriff des Handeltreibens jede eigennützige auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, unabhängig davon, ob es zu Umsatzgeschäften gekommen ist (BGHSt 29, 239, 240; 30, 359, 361; 31, 145, 147 £) oder der Täter sich im Besitz des zum Umsatz bestimmten Rauschgiftes befunden hat (BGHSt 25, 290, 291; BGH MDR 1980, 683, 684).
Nach den Feststellungen ist mit den Scheinaufkäufern der Polizei die Lieferung von zwei Kilogramm Haschisch, nicht lediglich der tatsächlich ausgehändigten und sichergestellten 1.424,3 Gramm, vereinbart worden (UA S. 8). Auf die Beschaffung von zwei Kilogramm Haschisch richteten sich die für den Schuldumfang der Tat maßgeblichen Bemühungen der An-
geklagten TB und PO (va s. 7, 9).
Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft liegt ein Handeltreiben im Sinne des Gesetzes nicht auch in der - ergebnislosen - Anfrage der Angeklagten TER bei dem Zeugen sch, ob dieser zwei Kilogramm Haschisch liefern könne. Über diese bloße Anfrage hinaus hat die Angeklagte insoweit keine weitere Tätigkeit entfaltet. Ihr Bestreben war insgesamt nur darauf gerichtet, zwei Kilogramm Haschisch dem Interesse der Scheinaufkäufer entsprechend zu beschaffen und an diese zu veräußern. Darin liegt der Schuldumfang der Tat.
Dem steht nicht, wie die Verteidigung meint, der Beschluß der Strafkammer vom 2. Dezember 1987 entgegen, durch den das Landgericht "die Verfolgung bezüglich der Angeklagten | und PEN auf den Tatkomplex ’Handeltreiben mit
IL
1.424,3 Gr. Haschisch’ beschränkt (S 154 I, II StPO)" hat. Eine wirksame Beschränkung des Schuldumfangs auf die sichergestellte Menge von 1.424,3 Gramm Haschisch liegt darin nicht. Angesichts der zahlreichen ursprünglichen Anklagepunkte hat die Strafkammer mit dieser Formulierung ersichtlich nur deutlich gemacht, daß sich die Hauptverhandlung nunmehr ausschließlich auf denjenigen "Tatkomplex" des Handeltreibens mit Haschisch erstreckt, in dem es zur Sicherstellung der 1.424,3 Gramm Haschisch gekommen ist.
Der Senat vermag nicht sicher auszuschließen, daß sich der zugrundegelegte unzutreffende Schuldumfang zugunsten der
Angeklagten auf die Strafzumessung ausgewirkt hat.
2. Der Freispruch des Angeklagten Mielke vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und der unerlaubten Veräußerung von Betäubungsmitteln hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Es ist allein Aufgabe des Tatrichters, sich eine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu bilden. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob dem Tatrichter dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist, insbesondere ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausgeschöpft, Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist, oder ob der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt hat (BGH NStZ 1984, 180 m.w.N.).
Solche Fehler sind weder von der Revision aufgedeckt noch sonst ersichtlich. Die Strafkammer hat die wechselnden Angaben des Mitangeklagten POED: die Bekundungen der Mitangeklagten | sowie der vernommenen Zeugen und Sachverständigen und die Erwägungen, auf die sich der Freispruch stützt, umfassend und sorgfältig mitgeteilt, sie hat die Beweise einzeln und in ihrer Gesamtheit gewürdigt und dabei weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen und auch keine überspannten Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt.
Richter am Bundesgerichtshof Kuhn ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert
Schauenburg Schauenburg Ulsamer
Maul v. Gerlach