Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 19.04.1988 – 1 StR 120/88

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1_ StR 120/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Martin E EP aus CHE geboren am GE 1957 in SEHEN,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

wWIII

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-19/1-str-120-88#rd_1

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 1988 gemäß SS 154 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Die Strafverfolgung in den Fällen 1 a und 1 b der Gründe des Urteils des Landgerichts Traunstein vom 19. Oktober 1987 wird auf den Vorwurf der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt.

II. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln nicht in drei, sondern in zwei Fällen schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Beschränkung der Strafverfolgung durch den Senat

führt zum Wegfall der Verurteilung des Angeklagten zu drei Monaten Freiheitsstrafe wegen unerlaubten Erwerbs von Be-

täubungsmitteln im Fall 1 b der Urteilsgründe. Soweit die Revison sich gegen den verbleibenden Schuldspruch richtet, hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Denn neben der Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe im Fall 1 a bleiben in den Fällen 2 a, 2 b und 3 Einzelstrafen in Höhe von insgesamt zwei Jahren und fünf Monaten bestehen. Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß das Landgericht, hätte es nicht zusätzlich die nun weggefallene Einzelstrafe von drei Monaten verhängt, auf eine geringere als die Gesamtstrafe von drei Jahren erkannt hätte.

Schauenburg Kuhn Ulsamer Maul v. Gerlach